17.09.2026

Risikoausschluss bei einer Versicherung gegen die Leckage von stationären Brandschutzeinrichtungen

Bei einer Versicherung gegen die Leckage von stationären Brandschutzeinrichtungen ist ein Risikoausschluss für Schäden "infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage" (hier Ziff. B 1.4.5.2 AVB) wirksam.

BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 259/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Der Kläger ist Eigentümer einer Burganlage, zu der ein überwiegend als Hotel genutzter Turm gehört. Für diesen hält der Kläger eine Gebäude- und Inventarversicherung. Nachdem in den Turm zu Brandschutzzwecken eine Hochdruckvernebelungsanlage eingebaut worden war, vereinbarte der Kläger den zusätzlichen Einschluss der Risiken "Leckage von stationären Brandschutzanlagen" und "böswillige Beschädigung" mit der Beklagten als Versicherer. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für das Produkt "Kommunale Sach-Versicherung" zugrunde (AVB). Dort heißt es in Teil B u.a.:

"1.4 Gefahrengruppe 4 - Gefahr: Leckage von stationären Brandschutzanlagen
1.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1.4.1.1 Sprinklerleckage;
1.4.1.2 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen.
1.4.2 Sprinklerleckage ist der bestimmungswidrige Wasser-Löschmittelaustritt aus Sprinkleranlagen.
1.4.3 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen ist der bestimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen.
1.4.5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
1.4.5.1 anlässlich von Druckproben oder anderen Wartungsarbeiten;
1.4.5.2 infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage;"

Die Hochdruckvernebelungsanlage wird über Rauchmelder ausgelöst und versprüht in dem Stockwerk, in dem die Rauchmelder aktiviert worden sind, sowie im gesamten Treppenhaus des Gebäudes eine Wassermenge von 120 Litern pro Minute. Die Rauchmelder sind mit einer Fotozelle ausgestattet, die auf Rauch, Staub und sonstige Lufttrübungen reagiert.

Nach einem Austausch von durch das Gebäudeinnere führenden Zuleitungen durch die Streithelferin beauftragte diese eine Subunternehmerin mit dem Wiederverschließen der Wände in Trockenbauweise. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden im ersten OG des Gebäudes mit einem Trennschleifer Gipskartonplatten zugeschnitten, was zu einer erheblichen Staubentwicklung führte. Die Rauchmelder der Hochdruckvernebelungsanlage lösten aus und die Anlage begann im gesamten ersten Obergeschoss sowie im Treppenhaus des Gebäudes für rd. 15 Minuten zu laufen, so dass dieser Bereich schließlich unter Wasser stand und sich das Wasser auch in andere Stockwerke ausbreitete. Der Kläger ist der Auffassung, die Rauchmelder seien durch die Staubentwicklung bei den Arbeiten ausgelöst worden. Er macht u.a. die Zahlung von Schadenbeseitigungskosten i.H.v. rd. 430.000 € geltend.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zutreffend entschieden, dass das vorliegende Schadensereignis nach Ziff. B 1.4.5.2 AVB als Schaden infolge von Reparaturarbeiten an Gebäuden vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.

Die Ausschlussklausel ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender von AGB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dem wird Ziff. B 1.4.5.2 AVB gerecht. Die Ausschlussklausel erfasst nicht die unmittelbare Beschädigung versicherter Sachen durch Umbau oder Reparaturarbeiten, so dass es insoweit auch keiner Abgrenzung gegenüber Schäden durch Wasseraustritt aus der Brandschutzanlage bedarf. Es handelt sich erkennbar um eine Ausschlussklausel, die allein für den Versicherungsfall der Leckage von stationären Brandschutzeinrichtungen gilt. Der Ausschluss von Schäden "infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten" bezieht sich daher auf die - nach Ziff. B 1.4.1 AVB grundsätzlich versicherten - Fälle der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen durch eine solche Leckage, die durch Umbauten oder Reparaturarbeiten verursacht wurde.

Die Voraussetzungen des Ausschlusses werden dem Versicherungsnehmer auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Reparaturarbeiten hinreichend verdeutlicht. Reparieren bedeutet, "etwas, was nicht mehr funktioniert, entzweigegangen oder schadhaft geworden ist, wieder in den früheren intakten, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen". Die weitere Voraussetzung, dass es sich um Arbeiten "an Gebäuden" handeln muss, schränkt den Ausschluss ein und deutet zugleich auf eine notwendige Erheblichkeit der Arbeiten hin. Dies kann der Versicherungsnehmer auch dem erkennbaren Zweck der Ausschlussklausel entnehmen, besonders gefahrträchtige Tätigkeiten auszunehmen, die geeignet sind, durch die Entwicklung von Hitze oder Lufttrübung die Brandmelder auszulösen. Aufgrund dieses Zwecks bezieht sich in dieser Klausel der Begriff Reparaturarbeiten auch erkennbar nicht auf die Gründe der Arbeiten, ob also die zu reparierenden Gebäudebestandteile gegen den Willen des Versicherungsnehmers beschädigt wurden oder ob die Reparaturbedürftigkeit auf eine freiwillig durchgeführte Erneuerung oder Verbesserung zurückzuführen ist.

Die Frage, ob die Ausschlussklausel wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hat das OLG ohne Rechtsfehler verneint. Es hat die Klausel zutreffend als nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB angesehen, da ihr kein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Für den Versicherungsnehmer ist erwartbar, dass der Versicherer die für einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus der Brandschutzanlage besonders gefahrträchtigen Situationen ausschließen möchte. Umbauten und Reparaturarbeiten an Gebäuden gehen erkennbar mit einem erhöhten Risiko einher, dass entweder die Anlage beschädigt oder ein Löschvorgang ausgelöst werden könnte.

Das OLG ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das vorliegende Schadensereignis im Sinne dieser Klausel infolge von Reparaturarbeiten an dem Gebäude eingetreten ist. Die Rauchmelder der Hochdruckvernebelungsanlage wurden durch den Einsatz des Trennschleifers beim Wiederverschließen eines Lochs in einer Innenwand des Gebäudes, die zum Austausch von Leitungen der Mobilfunkanlage geöffnet worden war, ausgelöst. Dabei handelte es sich um Reparaturarbeiten, da die beschädigte Wand in ihren früheren intakten Zustand zurückversetzt werden sollte. Auch die für eine Reparatur i.S.d. Klausel erforderliche Erheblichkeit liegt beim Verschließen einer Wand mit einer laut Revision 30 x 30 cm großen und zunächst zuzuschneidenden Gipskartonplatte vor. Für die Anwendung des Ausschlusses kam es dagegen nach dem oben Gesagten nicht darauf an, dass die Wand gezielt zum Austausch der Leitungen geöffnet worden war.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Auslegung des Begriffs "Leckage von stationären Brandschutzanlagen" und des Ausschlusses "Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten"
OLG Nürnberg vom 03.11.2025 - 8 U 9/25
VersR 2026, 848
VERSR2000833

Aufsatz
VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zur Sachversicherung
Peter Reusch, VersR 2026, 629
VERSR0089079

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