Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Haftungsausschluss bei Täuschung
LG Frankenthal v. 1.10.2025 - 6 O 259/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein in Neustadt a.d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 € erworben. Im Maklerexposé wurde das Haus u.a. als "liebevoll kernsaniert" beworben. Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.
Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Klägerin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf dem benachbartem Grundstück errichtet worden war. Zudem beurteilte ein von der Klägerin beauftragter Elektriker die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre. Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die Beklagte berief sich auf den Gewährleistungsausschluss.
Das LG gab der Klage statt. Allerdings wurde von der Beklagten Berufung zum OLG eingelegt.
Die Gründe:
Die Käuferin ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses von der Beklagten zurückverlangen.
Die Klägerin konnte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sie war von der Beklagten getäuscht worden. Zum einen hatte die Beklagte den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart. Zum anderen entsprach das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten war. Eine Kernsanierung - wie im Exposé beschrieben - setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz sich in einen nahezu neuwertigen Zustand befindet. Die Beklagte konnte aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausräumen.
Die Beklagte konnte sich auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, denn sie hatte die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt.
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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats Oktober 2025
Die Klägerin hatte ein in Neustadt a.d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 € erworben. Im Maklerexposé wurde das Haus u.a. als "liebevoll kernsaniert" beworben. Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.
Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Klägerin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf dem benachbartem Grundstück errichtet worden war. Zudem beurteilte ein von der Klägerin beauftragter Elektriker die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre. Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die Beklagte berief sich auf den Gewährleistungsausschluss.
Das LG gab der Klage statt. Allerdings wurde von der Beklagten Berufung zum OLG eingelegt.
Die Gründe:
Die Käuferin ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses von der Beklagten zurückverlangen.
Die Klägerin konnte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sie war von der Beklagten getäuscht worden. Zum einen hatte die Beklagte den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart. Zum anderen entsprach das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten war. Eine Kernsanierung - wie im Exposé beschrieben - setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz sich in einen nahezu neuwertigen Zustand befindet. Die Beklagte konnte aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausräumen.
Die Beklagte konnte sich auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, denn sie hatte die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt.
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