16.09.2026

Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages bei Vorliegen eines Sachmangels

Den Unternehmer trifft für die Umstände zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist i.S.v. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast. Beruft sich der Unternehmer für die Dauer der Nachbesserung auf Vorgaben des Herstellers zur Mangelbeseitigung, muss sein Vortrag umfassen, dass ihm in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung nach diesen Vorgaben eine Mangelbeseitigung nicht möglich war.

OLG Celle v. 9.7.2026 - 7 U 15/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Mit dem angefochtenen Urteil wies das LG die Klage ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen habe, weil er sein Einverständnis mit der Verbringung des Fahrzeugs in ein nationales Kompetenzzentrum des Herstellers nicht erklärt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Als der Kläger um sein Einverständnis zur Verbringung gebeten worden sei, sei der Mangel bereits seit knapp zwei Monaten angezeigt und das Fahrzeug bei der Beklagten zur Nachbesserung gewesen.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Gründe:
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Kaufvertrag gem. § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten. Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich weiter voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Gem. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen unter anderem nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Für die gewöhnliche Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt.

Dem wurde das von dem Kläger erworbene Fahrzeug nicht gerecht, weil es aufgrund eines sicherheitsrelevanten technischen Fehlers einen sog. "Not-Stopp" als Fehlerbild zeigte und nicht fahrtüchtig war. Dieser Fehler lag bei Gefahrübergang vor und war bei Zugang der Rücktrittserklärung noch nicht behoben.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist seit Unterrichtung über den Mangel verstrichen war.

Gem. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.

Nach Erwägungsgrund 55 Warenkauf-RL soll die als angemessen erachtete Frist für die Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung der kürzesten Frist entsprechen, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Hieran gemessen war bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen.

Der Kläger hat den Mangel spätestens mit seiner Email vom 23.4.2025 dem Beklagten angezeigt und den Rücktritt mit Schreiben vom 9.6.2025, mithin nach sechs Wochen und fünf Tagen, erklärt.

In dieser Zeit wäre die Mangelbeseitigung durchführbar gewesen. Zwar macht der Beklagte geltend, dass er sich an die Herstellervorgaben gehalten habe und eine Mangelbeseitigung vor der Rücktrittserklärung nicht möglich gewesen sei. Das hilft ihm aber nicht weiter, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat. Für die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung - hier die Angemessenheit der Frist - trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast. Den Unternehmer trifft jedoch zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist i.S.v. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast.

Dem Kläger sind die Vorgaben des Herstellers zur Fehlerbehebung weder bekannt noch kann er darin Einblick nehmen. Hingegen kann der Beklagte sie unschwer mitteilen, weil er sich bei seinem Vorgehen zur Mangelbeseitigung nach diesen Vorgaben gerichtet haben will. Beruft sich der Unternehmer - wie hier - auf Vorgaben des Herstellers zur Mangelbeseitigung, muss sein Vortrag umfassen, dass ihm in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung nach diesen Vorgaben eine Mangelbeseitigung nicht möglich war. Trotz des Hinweises des Senats haben aber weder der Beklagte noch die Streithelferin näheren Vortrag zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand gehalten.

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