28.07.2026

Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages wegen Preiswucher?

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das jemand unter Ausbeutung der Unerfahrenheit eines anderen abschließt. Damit ist ein allgemeiner Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben gemeint. Eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet reicht dafür nicht aus.

LG Osnabrück v. 24.7.2026 - 1 O 305/26
Der Sachverhalt:
Geklagt hatte eine Frau aus den USA, welche im Jahr 2022 ein Pferd zu einem Kaufpreis von 710.000 € erworben hatte, welches ihres Erachtens lediglich 310.000 € wert war. Die Frau war der Ansicht, dass der Kaufvertrag wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim OLG mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Die Gründe:
Es fehlt an einer Unerfahrenheit der Klägerin, da eine Unerfahrenheit einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraussetzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet nicht aus. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin, die Betreiberin einer Reitanlage ist sowie bereits in der Vergangenheit Geschäfte über Pferde im sechsstelligen oder Millionenbereich getätigt hat, bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht die erforderliche Fachexpertise aufgewiesen hat. Eine allgemeine Unerfahren besteht jedenfalls nicht.

Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hinreichend dargelegt hat.

Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bestanden bzw. sie eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Die Klägerin hat bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt. Allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt nicht zu der Vermutung, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung bzw. eine schwierige Lage der Klägerin ausgenutzt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt es bei Personen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit für sich in Anspruch nehmen und eine selbstständige freiberufliche Tätigkeit ausüben, bei der allgemeinen Beweislastregelung, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Hier lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin unerfahren war und die Beklagte dieses erkannt und ausgenutzt hat. Zum einen hat sich die Klägerin auch andere Pferde angesehen und sich bewusst - u.a. auch nach einem Probereiten - für das streitgegenständliche Pferd entschieden. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss genommen hat. Sie hat ihr lediglich ein Pferd zum Kauf angeboten, für welches sich die Klägerin letztlich entschieden hat.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Rückabwicklung eines wucherähnlichen sittenwidrigen Grundstücksgeschäfts
BGH vom 07.11.2025 - V ZR 155/24
MDR 2026, 35

Nachweis des Wuchers bei Kaufvertrag über OP-Masken während der Covid-Pandemie
KG vom 24.09.2024 - 2 U 44/21
MDR 2025, 92

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LG Osnabrück PM Nr. 27 vom 27.7.2026