19.10.2026

Rücknahme der vom einfachen Streithelfer eingelegten Berufung durch die Hauptpartei

Hat allein der einfache Streithelfer Berufung eingelegt, so kann auch die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel wirksam zurücknehmen. Nimmt die Hauptpartei eine allein von dem einfachen Streithelfer eingelegte Berufung zurück, ohne sich sonst am Berufungsverfahren zu beteiligen, so fallen die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten dem Streithelfer zur Last.

BGH v. 24.9.2026 - V ZB 45/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. (Schuldner). Im Eigentum des Schuldners steht ein Grundstück, welches er durch notariellen Mietkaufvertrag an die Beklagte veräußert hatte. Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Löschung einer im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie Zahlung rückständiger Miete. Die Streithelferin der Beklagten ist die Amtsnachfolgerin der Notarin, die den Mietkaufvertrag beurkundet hatte.

Das LG gab der Klage statt. Gegen das Urteil legte die Streithelferin form- und fristgerecht Berufung ein und begründete diese. Noch vor dem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich. Die Beklagte widersprach sodann der Berufung und nahm diese zurück. Das OLG erlegte der Streithelferin die Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Streithelferin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zutreffend nimmt das OLG an, dass die Beklagte die von ihrer Streithelferin eingelegte Berufung wirksam gem. § 516 Abs. 1 ZPO zurückgenommen hat. 

Teilweise wird vertreten, dass das von dem einfachen Streithelfer eingelegte Rechtsmittel durch den in der Rücknahmeerklärung der Hauptpartei zu erblickenden Widerspruch zwar nach § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unzulässig werde, das Rechtsmittel aber allein derjenige zurücknehmen könne, der es eingelegt habe. § 516 ZPO regele nämlich nur die Berufungsrücknahme desjenigen, der das Rechtsmittel zuvor eingelegt habe. Die weit überwiegende Auffassung nimmt demgegenüber an, dass der Hauptpartei eine umfassende Dispositionsbefugnis zustehe und sie die von dem sie unterstützenden Streithelfer allein eingelegte Berufung auch zurücknehmen könne. Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Hat allein der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) Berufung eingelegt, so kann auch die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel gem. § 516 Abs. 1, 2 ZPO wirksam zurücknehmen.

Zu Recht erlegt das OLG nach Zurücknahme der Berufung der Streithelferin gem. § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Der einfache Streithelfer, der unabhängig von der Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegt und durchführt, trägt das volle Kostenrisiko. Denn er soll es nicht in seiner Hand haben, die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen deren Willen mit Kosten zu belasten und seine eigene Rechtsmittelbefugnis unter dem Kostenrisiko der Hauptpartei auszuüben. Die Hauptpartei soll nur dann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen, wenn sie sich auch an dem Rechtsstreit beteiligt hat. Umstritten ist, ob der Streithelfer die Kosten auch dann tragen muss, wenn - wie hier - die Hauptpartei, die sich i.Ü. nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat, das allein von dem Streithelfer eingelegte Rechtsmittel zurücknimmt. Der BGH hat dies bislang ausdrücklich dahinstehen lassen.

Nach einer Ansicht ist das zu verneinen. In diesen Fällen habe die Hauptpartei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gem. § 516 Abs. 3, § 555 Abs. 5 Nr. 2 ZPO zu tragen, weil sich die Partei durch die Rücknahme des Rechtsmittels am Verfahren beteilige. Nach der Gegenansicht sind die Kosten auch in diesem Fall dem Streithelfer aufzuerlegen. Wenn er das Rechtsmittel einlege, obwohl die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Willen der von ihm unterstützten Partei entspreche, könne bei Rücknahme durch die Partei hinsichtlich der Kostentragungspflicht nichts anderes gelten als bei einem Widerspruch der Partei. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Nimmt die Hauptpartei eine allein von dem einfachen Streithelfer eingelegte Berufung zurück, ohne sich sonst am Berufungsverfahren zu beteiligen, so fallen die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Streithelfer zur Last.

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