04.11.2020

Rücktritt von Flugpauschalreise wegen Corona - Anforderungen an Prognoseentscheidung

In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob reiserechtlich außergewöhnliche Umstände vorliegen, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren sind. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den geplanten Reisezeitraum, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt.

AG Köln v. 14.9.202020 - 133 C 213/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte am 7.1.2020 für sich und einen Bekannten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Japan für den Zeitraum 3.4. bis 22.4.2020 zu einem Gesamtreisepreis von 9.798 € gebucht. Am 2.3.2020 hatte das Auswärtige Amt online den Hinweis veröffentlicht, dass u.a. in Japan ein Großteil der Neuninfektionen an dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) aufträten. Zudem wies es darauf hin, dass die WHO bereits am 30.1.2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite ausgerufen und der Erreger das Potential zur Pandemie habe. Ferner berichtete die Tagesschau online über weitere Auflagen für die Einreise u.a. aus Japan. Ein Krisenstab der Bundesregierung habe beschlossen, dass der Gesundheitsstatus für Reisende auch aus Japan gemeldet werden müsse.

Die Klägerin widerrief, hilfsweise stornierte / kündigte unter Berufung auf § 651h BGB [so wörtlich] die Reise unter dem gleichen Tag. Sie äußerte sich besorgt über die zunehmend unsichere Lage und der Nennung von Japan als eines von fünf meist gefährdeten Ländern seitens der Bundesregierung. Ferner bezog die Klägerin Stellung zu einem Hinweis auf der Internetseite der Beklagten, dass in den Monaten März und April keine Reisen mehr in Länder unternommen würden, in denen das Virus kursiert, was derzeit Reisen nach China und den Iran beträfe.

Die Klägerin verlangte Rückzahlung der von ihr angezahlten rund 1.959 €. Die Beklagte weigerte sich und berief sich auf eine Stornopauschale von 20% des Reisepreises. Ferner seien bereits im Buchungszeitpunkt der Reise Anfang Januar Infektionen in Asien bekannt gewesen, sodass sich die Klägerin am 2.3.2020 nicht auf die Infektionslage habe berufen dürfen.

Das AG gab der Klage überwiegend statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.959 € gegen die Beklagte aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB.

Danach verliert der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Soweit er bereits Zahlungen erhalten hat, sind diese gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Die Erklärung der Klägerin vom 2.3.2020 war als Rücktrittserklärung i.S.d. § 651h Abs. 1 BGB auszulegen. Zwar verwendet die Klägerin sämtliche denkbaren Bezeichnungen für ihre Erklärung mit Ausnahme des Rücktritts. Allerdings ist eine solche Erklärung, insbesondere von einem juristischen Laien abgegeben, der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich. Dass die Beklagte die Erklärung auch als Rücktritt nach § 651 h Abs. 1 BGB korrekt aufgefasst hatte, folgte daraus, dass sie eine Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 2 BGB erhob, die im Rahmen der Kündigung nach § 651 l BGB ausgeschlossen ist.

Die Beklagte konnte nicht mit einer Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 2 BGB aufrechnen. Unabhängig von der Frage, ob der Einbehalt von 20% über AGB wirksam vereinbart wurde und der Höhe nach angemessen ist, kann der Reiseveranstalter jedenfalls dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Zielort oder in der unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB.

In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm vorliegen, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Kenntnisstand des Reisenden im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den geplanten Reisezeitraum, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, 1. Aufl. 2020, § 7 Rn. 24).

Aus den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2020 wurde die berechtigte Befürchtung deutlich, dass es sich bei dem SARS-CoV 2 Virus um einen Krankheitserreger handelt, der akute Atemwegserkrankungen hervorruft und nach seinem ersten Auftreten in China seit Dezember 2019 nun auch zum Großteil in Südkorea, im Iran, in Italien und in Japan auftrete. Die WHO deklarierte zu diesem Zeitpunkt bereits eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, wobei der Erreger das Potential zur Pandemie habe. Die aus den Informationen hervortretende Gefahrenlage war zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ausreichend. Für die Klägerin war auf Grundlage dieser Information klar, dass die Wahrscheinlichkeit, sich auf unbekanntem Terrain in Japan bei der Durchquerung von Metropolen anzustecken, deutlich wahrscheinlicher war, als wenn sie zu Hause bliebe. Demnach war die Klägerin am 2.3.2020 nicht mehr angehalten, an dem Reisevertrag festzuhalten, sondern durfte unter Berufung auf § 651 Abs. 3 BGB zurücktreten.
Justiz NRW
Zurück