Rückwärtsfahrt begründet vollständige Haftung bei nicht erschüttertem Anscheinsbeweis
AG Offenburg v. 26.6.2026 - 4 C 116/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 5.7.2025. Ihr Ehemann war damals als berechtigter Fahrer mit ihrem Pkw unterwegs. Ziel war eine Kleingartenanlage. Nach Stillstand setzte er das Fahrzeug zurück; zwischen den Parteien blieb der weitere Hergang bis zuletzt streitig. Es kam zu einer Kollision zwischen der linken Seite des Klägerfahrzeugs und der vorderen rechten Seite des Beklagtenfahrzeugs, wodurch am Fahrzeug der Klägerin ein Totalschaden und ein Gesamtschaden von mindestens 2.390 € entstand. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab.
Die Klägerin behauptete, ihr Fahrzeug habe den Rückwärtsfahrvorgang bereits beendet und sei verkehrsbedingt stehend gewesen, als das Beklagtenfahrzeug vorwärts in die Fahrertür gefahren sei. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, das Klägerfahrzeug sei überraschend rückwärts angefahren und nach rechts eingelenkt, sodass seine Front nach links ausgeschwenkt und mit der linken Seite gegen die vordere rechte Ecke des stehenden Beklagtenfahrzeugs geprallt sei.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, ein Anspruch gegen die Beklagte zu.
Der Unfall war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, denn ein Idealfahrer hätte durch sorgfältige Beobachtung und rechtzeitiges Anhalten die Kollision verhindern können. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG haftete die Klägerin daher allein.
Maßgeblich ist ein Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 9 Abs. 5 StVO (bzw. mittelbar § 1 Abs. 2 StVO). Nach Beweisaufnahme stand fest, dass sich das klägerische Fahrzeug bei Kollision in Rückwärtsbewegung befand, während das Beklagtenfahrzeug stand oder sich allenfalls mit geringer Geschwindigkeit vorwärts bewegte. Damit griff hier ein gegen den Rückwärtsfahrenden sprechender Anscheinsbeweis ein, der nicht erschüttert werden konnte. Alternative Ursachenverläufe wurden nicht bewiesen.
Weitere unfallursächliche Verstöße der Beklagten waren nicht feststellbar. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO lag nicht vor, da der Sicherheitsabstand gewahrt war und unfallursächlich allein die plötzliche Rückwärtsfahrt der Klägerseite war. Auch aus einem unterlassenen Hupen folgte mangels sicher feststellbarer Vermeidbarkeit der Kollision keine Mithaftung. Die bloße Betriebsgefahr beider Fahrzeuge blieb bei der Quotelung außer Betracht, da sich der jeweilige Fahrzeugtyp nicht in besonderer Weise unfallursächlich oder schadenserhöhend ausgewirkt hatte.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 5.7.2025. Ihr Ehemann war damals als berechtigter Fahrer mit ihrem Pkw unterwegs. Ziel war eine Kleingartenanlage. Nach Stillstand setzte er das Fahrzeug zurück; zwischen den Parteien blieb der weitere Hergang bis zuletzt streitig. Es kam zu einer Kollision zwischen der linken Seite des Klägerfahrzeugs und der vorderen rechten Seite des Beklagtenfahrzeugs, wodurch am Fahrzeug der Klägerin ein Totalschaden und ein Gesamtschaden von mindestens 2.390 € entstand. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab.
Die Klägerin behauptete, ihr Fahrzeug habe den Rückwärtsfahrvorgang bereits beendet und sei verkehrsbedingt stehend gewesen, als das Beklagtenfahrzeug vorwärts in die Fahrertür gefahren sei. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, das Klägerfahrzeug sei überraschend rückwärts angefahren und nach rechts eingelenkt, sodass seine Front nach links ausgeschwenkt und mit der linken Seite gegen die vordere rechte Ecke des stehenden Beklagtenfahrzeugs geprallt sei.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
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Der Klägerin steht unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, ein Anspruch gegen die Beklagte zu.
Der Unfall war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, denn ein Idealfahrer hätte durch sorgfältige Beobachtung und rechtzeitiges Anhalten die Kollision verhindern können. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG haftete die Klägerin daher allein.
Maßgeblich ist ein Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 9 Abs. 5 StVO (bzw. mittelbar § 1 Abs. 2 StVO). Nach Beweisaufnahme stand fest, dass sich das klägerische Fahrzeug bei Kollision in Rückwärtsbewegung befand, während das Beklagtenfahrzeug stand oder sich allenfalls mit geringer Geschwindigkeit vorwärts bewegte. Damit griff hier ein gegen den Rückwärtsfahrenden sprechender Anscheinsbeweis ein, der nicht erschüttert werden konnte. Alternative Ursachenverläufe wurden nicht bewiesen.
Weitere unfallursächliche Verstöße der Beklagten waren nicht feststellbar. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO lag nicht vor, da der Sicherheitsabstand gewahrt war und unfallursächlich allein die plötzliche Rückwärtsfahrt der Klägerseite war. Auch aus einem unterlassenen Hupen folgte mangels sicher feststellbarer Vermeidbarkeit der Kollision keine Mithaftung. Die bloße Betriebsgefahr beider Fahrzeuge blieb bei der Quotelung außer Betracht, da sich der jeweilige Fahrzeugtyp nicht in besonderer Weise unfallursächlich oder schadenserhöhend ausgewirkt hatte.
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