29.09.2025

Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht des Supermarkt-Betreibers?

Ein Supermarkt-Betreiber muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleisten. Es ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen (hier: 30 Minuten) kontrolliert und gereinigt wird.

LG Frankenthal (Pfalz) v. 16.9.2025 - 1 O 21/24
Der Sachverhalt:
Geklagt hat eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt in Neustadt a.d. Weinstraße gestürzt war. Sie behauptet, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangt von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 € Schmerzensgeld. Die Betreiberin behauptet, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Das LG wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG möglich.

Die Gründe:
Die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin sind ausreichend. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen ist sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssen nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden können Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden können. Das muss hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle ist der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 29.9.2025