29.04.2026

Sander scheitert in zweiter Instanz mit Unterlassungsanträgen gegen Filmproduktionsfirma

Das KG Berlin hat die von der Schauspielerin Sarah Maria Sander gegen die Produktionsfirma des Filmprojekts "Die Todessucht der Maria Ohm" wegen der Umgestaltung der Rolle des fiktiven Regisseurs erwirkte Unterlassungsverfügung des LG Berlin II aufgehoben. Zugleich hat das KG Berlin die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin wegen der Besetzung der Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.

KG Berlin v. 27.4.2026 - 24 U 6/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Filmproduktionsunternehmen. Gemeinsam mit einer dritten Person verfasste die Klägerin das Drehbuch für das Filmprojekt "Die Todessucht der Maria Ohm". Das Drehbuch sieht die Rolle des männlichen Regisseurs "Günther" vor.

In dem Drehbuchvertrag räumte die Klägerin der Beklagten das Verfilmungs-, Filmherstellungs- und Titelverwertungsrecht sowie ein inhaltlich beschränktes Bearbeitungsrecht an dem Drehbuch ein. Die Beklagte garantierte der Klägerin in dem Drehbuchvertrag, die Rolle der Hauptdarstellerin mit ihr zu besetzen.

Die Beklagte besetzte die Rolle der Hauptdarstellerin später mit einer anderen Schauspielerin. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Zudem gestaltete die Beklagte die Rolle des Regisseurs ohne Zustimmung der Klägerin als Frau ("Gaia") aus und besetzte sie mit einer weiblichen Darstellerin.

Auf Antrag der Klägerin untersagte das LG der Beklagten mit einstweiliger Verfügung das vorgenannte Drehbuch zu verfilmen, soweit die im Drehbuch vorgesehene Filmrolle des Regisseurs als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Den weitergehenden Antrag, der Beklagten das Verfilmen insgesamt zu untersagen - insbesondere auch wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle - wies das LG hingegen ab.

Gegen die Entscheidung des LG legte zunächst die Beklagte Berufung ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens der Beklagten beantragte die Klägerin im Wege der sog. Anschlussberufung, der Beklagten das Verfilmen des Drehbuchs insgesamt zu untersagen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die anderweitige Besetzung der Hauptrolle einen Verstoß gegen den Drehbuchvertrag darstelle.

Auf die Berufung der Beklagten hob das KG nun die einstweilige Verfügung des LG auf. Gegen das Urteil des KG ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.

Die Gründe:
Die Veränderung der Rolle des Regisseurs ist von dem Bearbeitungsrecht der Beklagten gedeckt. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Änderung, die das Werk insgesamt verfälscht.

Darüber hinaus waren die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin hat die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie gegen die für sie nachteilige Entscheidung des LG keine eigenständige Berufung eingelegt, sondern sich für eine Anschlussberufung entschieden hat. Durch die Anschlussberufung hat sich die Klägerin selbst in die Hände der Beklagten begeben. Dies stellt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung einen Fall dar, in dem der (Anschluss-)Berufungsführer selbst dokumentiert, dass die Sache nicht eilbedürftig ist.

Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht um eine eigenständige Berufung, sondern um einen prozessualen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens der Gegenseite. Die Anschlussberufung wird automatisch wirkungslos, wenn der Gegner seine (Haupt-)Berufung zurücknimmt. Damit hat es der (Haupt-)Berufungsführer in der Hand, jederzeit eine Entscheidung über die Anschlussberufung zu verhindern.

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KG Berlin PM Nr. 21 vom 27.4.2026