Schadensersatz bei Abwehr eines ungerechtfertigten Mieterhöhungsverlangens
AG Berlin-Mitte v. 15.8.2025 - 4 C 176/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, einer Erhöhung der Nettokaltmiete um monatlich 183,60 € zuzustimmen. Der Beklagte ließ dieses Mieterhöhungsverlangen durch ihre Rechtsanwälte zurückweisen. Hiernach erhob die Klägerin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage auf Ersatz der ihm vorgerichtlich zur Abwehr des Mieterhöhungsverlangens entstandenen Anwaltskosten in Höhe in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Das AG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Streitwert hat das Gericht auf 12 x 183,60 € = 1.407,60 € festgesetzt.
Die Gründe:
Die Beklagten haben einen Erstattungsanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB, da die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht vorliegt. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn dem Mieter zumindest fahrlässig ein "klar" ungerechtfertigtes Mieterhöhungsverlangen gestellt wird. Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagten haben sich daher veranlasst sehen dürfen, zur vorprozessualen Interessendurchsetzung einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Bereits vorgerichtlich gab es Korrespondenz zwischen den Parteien über die Anwendung des Mietspiegels. Es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, im Vorfeld nähere Prüfungen und Nachforschungen vorzunehmen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr Mieterhöhungsverlangen keinerlei Erfolgsaussicht hatte. Dies begründet ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin.
Der Streitwert beträgt 2.203,20 €. Eine Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage hatte wegen wirtschaftlicher Identität nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zu unterbleiben. Solch eine wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn wie vorliegend die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste.
Mehr zum Thema:
Link zum Volltext der Entscheidung
Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RA Norbert Schneider
in MietRB 2026, 43
enthalten im:
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Otto-Schmidt-Verlag
Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, einer Erhöhung der Nettokaltmiete um monatlich 183,60 € zuzustimmen. Der Beklagte ließ dieses Mieterhöhungsverlangen durch ihre Rechtsanwälte zurückweisen. Hiernach erhob die Klägerin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage auf Ersatz der ihm vorgerichtlich zur Abwehr des Mieterhöhungsverlangens entstandenen Anwaltskosten in Höhe in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Das AG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Streitwert hat das Gericht auf 12 x 183,60 € = 1.407,60 € festgesetzt.
Die Gründe:
Die Beklagten haben einen Erstattungsanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB, da die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht vorliegt. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn dem Mieter zumindest fahrlässig ein "klar" ungerechtfertigtes Mieterhöhungsverlangen gestellt wird. Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagten haben sich daher veranlasst sehen dürfen, zur vorprozessualen Interessendurchsetzung einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Bereits vorgerichtlich gab es Korrespondenz zwischen den Parteien über die Anwendung des Mietspiegels. Es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, im Vorfeld nähere Prüfungen und Nachforschungen vorzunehmen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr Mieterhöhungsverlangen keinerlei Erfolgsaussicht hatte. Dies begründet ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin.
Der Streitwert beträgt 2.203,20 €. Eine Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage hatte wegen wirtschaftlicher Identität nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zu unterbleiben. Solch eine wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn wie vorliegend die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste.
Link zum Volltext der Entscheidung
Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RA Norbert Schneider
in MietRB 2026, 43
enthalten im:
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.