05.08.2025

Schadensersatz wegen verschwiegener Bleileitungen in Lübecker Wohnanlage

Das LG Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt.

LG Lübeck v. 1.7.2025 - 2 O 231/23
Der Sachverhalt:
Ein Mann verkaufte eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten in Lübeck. Die Trinkwasserleitungen sind aus Blei, hierüber klärte der Verkäufer nicht auf. Nach dem Kauf ließ die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen: In mehreren Wohnungen liegt der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes.

Die Käuferin verlangt vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 € koste. Der Verkäufer weigert sich, er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei stamme aus den Leitungen des Wasserversorgers.

Das LG gab der Käuferin Recht und verurteilte den Verkäufer der Immobilie zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Käuferin hat Anspruch auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellen einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären muss. Der Verkäufer hat sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Das ergibt sich aus mehreren Zeugenaussagen. Zudem hat sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt.

Diese Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käuferin und hat auf die Mieter der Immobilie erst einmal keinen unmittelbaren Einfluss.


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