27.05.2026

Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Instandsetzung des Motors eines Kfz

Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist.

BGH v. 7.5.2026 - VII ZR 20/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Instandsetzung des Motors des klägerischen Pkws. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws Mercedes Benz ML 350, der fast ausschließlich von der Ehefrau des Klägers genutzt wurde. Nachdem das Fahrzeug am 14.4.2020 einen Motorschaden erlitten hatte, beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Überprüfung des Schadens sowie der Reparatur. Zu diesem Zweck verbrachte er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 21.5.2020 zur Beklagten. Diese führte Reparaturarbeiten aus und übergab das Fahrzeug am 3.9.2020 wieder an den Kläger. Für die Reparaturarbeiten stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag i.H.v. rd. 5.000 € in Rechnung, den der Kläger beglich. Bereits am 20.6.2020 hatte die Ehefrau des Klägers einen Pkw VW Sharan erworben, der am 28.7.2020 auf sie zugelassen wurde.

Unmittelbar nach Abholung des Pkws Mercedes Benz ML 350 bei der Beklagten am 3.9.2020 stellte der Kläger fest, dass dieser lediglich eine Maximalgeschwindigkeit von 75 km/h erreichte, der Motor ungewöhnliche Geräusche machte und das Getriebe nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Beklagte riet dem Kläger, sich an eine Mercedes-Werkstatt zu wenden. Der Kläger beauftragte daraufhin die Autohaus P. GmbH, die ebenfalls Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ausführte. Bei der darauffolgenden Probefahrt blieb das Fahrzeug nach acht Kilometern stehen und ließ sich nicht mehr starten. Die Beklagte, die das Fahrzeug nochmals selbst überprüfen und ggf. nachbessern wollte, holte dieses am 30.9.2020 bei der Autohaus P. GmbH ab. Nachdem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Nachbesserung aufgefordert hatte, holte die Beklagte am 19.10.2020 ein Gutachten über das Fahrzeug ein. Dieses wurde am 3.3.2021 erstattet; eine Reparatur des Fahrzeugs wurde anschließend nicht durchgeführt. Die Parteien korrespondierten im Anschluss über die Herausgabe des Fahrzeugs und mögliche Gegenansprüche der Beklagten wegen des eingeholten Gutachtens. Das Fahrzeug wurde erst am 19.10.2023 an den Kläger herausgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zudem in einem Telefonat am 30.3.2021 erklärt, dass eine Herausgabe des Pkws nur gegen Erstattung der Kosten für das eingeholte Gutachten und die anlässlich der Begutachtung von der Beklagten erbrachten Arbeiten (Verbringung, Motordiagnose und Demontagearbeiten) erfolgen werde. Der Kläger begehrte in erster Instanz die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 5.000 €, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. rd. 61.000 € für die entgangene Nutzung des Fahrzeugs ab dem 30.3.2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden, insbesondere zur Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung, verpflichtet ist. Der weitere auf Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klageantrag wurde von den Parteien nach erfolgter Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG gab der Klage teilweise statt, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 5.000 € und stellte fest, dass sie dem Kläger zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen wies es die auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und auf Feststellung des Bestehens einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines weiteren Nutzungsausfallschadens nicht abgelehnt werden.

Nach den Feststellungen des LG war die vom Beklagten im Auftrag des Klägers durchgeführte Reparatur des Pkws Mercedes Benz ML 350 mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB, weil sie nicht fachgerecht erfolgt ist, sondern vielmehr zu einem kapitalen Motorschaden am Fahrzeug geführt hat. Dies greift der Kläger als ihm günstig nicht an. Entgegen der Auffassung des OLG scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung gem. § 634 Nr. 1, § 635, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht deswegen aus, weil dem Fahrzeug des Klägers, das bei Auftragserteilung weder fahrbereit war noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden konnte, keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zukam.

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Herstellung des versprochenen Werks kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, dieser ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand geschützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Ein Nutzungsausfallschaden kann danach auch zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet.

Die vom OLG herangezogene Entscheidung des BGH vom 17.3.2017 - V ZR 70/16) ist nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren ging es um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Eigentümers eines Pkws gegenüber einem Werkstattbetreiber, der sich nach einer fehlgeschlagenen Reparatur, die ein zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigter Dritter in Auftrag gegeben hatte, geweigert hatte, das Fahrzeug an den Eigentümer herauszugeben. Der V. Zivilsenat hat ausschließlich Ansprüche des damaligen Klägers aufgrund seiner Stellung als Eigentümer geprüft und hierzu ausgeführt, eine Verzugshaftung gem. § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB setze voraus, dass der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen sei oder später erfahren habe, dass er zum Besitz nicht berechtigt sei. Lediglich in diesem Zusammenhang hat er offengelassen, ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht komme.

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