15.06.2026

Schätzung von Mietwagenkosten nach der sog. "Fracke‑Methode"

Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Tatrichter den Normaltarif nach der sog. "Fracke‑Methode" (arithmetisches Mittel aus Fraunhofer‑Marktpreisspiegel und Schwacke‑Liste) ermitteln; methodische Einwände gegen die anonyme Erhebung und Fahrzeugklassenzuordnung der Fraunhofer‑Liste begründen für sich genommen nicht deren Ungeeignetheit als Schätzgrundlage.

LG Köln v. 25.3.2026 - 13 S 202/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von dem beklagten Haftpflichtversicherer der jeweils unfallverursachenden Fahrzeuge weiteren Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten nach zwei Verkehrsunfällen. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig. Streit bestand allein über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Die Klägerin hattee den Geschädigten F. und Q. nach den Unfällen Ersatzfahrzeuge vermietet und stellte hierfür insgesamt 1.873 € in Rechnung. Das AG sprach hiervon einen Teilbetrag zu und wies die Klage im Übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Anspruch auf Zahlung des vollen Betrags weiter. Insbesondere ging es um die Frage der schadensrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Das AG hatte zur Schätzung des Normaltarifs im Rahmen von § 287 ZPO auf den Mittelwert aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ("Fracke") abgestellt. Die Klägerin hielt insbesondere die Einbeziehung des Fraunhofer-Spiegels für ungeeignet und rügte dessen Erhebungsmethodik. Zudem begehrte sie einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif.

Die Beklagte verteidigte die amtsgerichtliche Schätzung und wandte sich gegen einen pauschalen Aufschlag. Die Klägerin stützte ihre Einwände im Wesentlichen auf angebliche methodische Defizite der zugrunde gelegten Markterhebungen sowie auf die fehlende Vergleichbarkeit einzelner Fahrzeugklassen und Preisentwicklungen.

Die Berufung der Klägerin war in der Sache überwiegend erfolgreich.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten über den vom AG bereits ausgeurteilten Betrag hinaus Zahlung weiterer 557,69 € verlangen (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG).

Die von der Klägerin gegen die Fraunhofer-Liste erhobenen methodischen Einwände konnten nicht durchgreifen. Die anonyme Erhebungsmethodik und die daraus folgende erschwerte Fahrzeugklassenzuordnung sind systembedingt und betreffen alle Marktanalysen gleichermaßen. Die daraus resultierenden Ungenauigkeiten rechtfertigen nicht die Ungeeignetheit als Schätzgrundlage. Auch der BGH hat diese Methodik trotz bekannter Einschränkungen gebilligt. Die Kombination mit der Schwacke-Liste gleicht bestehende Schwächen beider Erhebungen aus und bildet den relevanten Markt hinreichend ab. Weitere Einwände der Klägerin (fehlende Daten einzelner Fahrzeugklassen, Preisentwicklungen, Stichprobenumfang) waren nicht entscheidungserheblich bzw. führten nicht zur Ungeeignetheit der Schätzgrundlage.

Das AG hat den pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, er sei weder vereinbart noch abgerechnet. Maßgeblich war insofern nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Preisvereinbarung, sondern die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung sind nur diejenigen Mietwagenkosten ersatzfähig, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter für notwendig halten darf. Er muss im Rahmen des Zumutbaren den günstigeren Normaltarif wählen.

Ein teurerer Unfallersatztarif kann dennoch ersatzfähig sein, wenn unfallbedingte Mehrleistungen (insb. Vorfinanzierung ohne Kreditkarte, erhöhtes Ausfall‑ und Verwaltungsrisiko, ungewisse Mietdauer ohne festes Rückgabedatum) einen pauschalen Zuschlag rechtfertigen, ohne dass eine konkrete betriebswirtschaftliche Kalkulation offenzulegen wäre. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, sodass ein 20%‑Aufschlag auf den nach "Fracke" geschätzten Normaltarif als erforderlich anzusehen war.

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Aufsatz
Dirk Looschelders
Schadensersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs
VersR 2026, 737

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