08.07.2026

Scheidung beendet erbvertragliche Bindung - Neues Testament zulässig

Die Scheidung der Ehe führt nach §§ 2077, 2279, 2298 BGB zur Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags zugunsten des Ehegatten und Dritter, sodass der Erblasser mangels nachweisbaren Fortgeltungswillens trotz späterer Wiederverheiratungen frei neu testieren kann. Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testaments müssen substantiiert und regelmäßig ärztlich belegt sein.

OLG Zweibrücken v. 23.6.2026 - 8 W 12/26
Der Sachverhalt:
Die Erblasserin ist am 6.12.2024 verstorben. Sie war mit G. dreimal verheiratet. Die dritte Ehe wurde am 27.5.2015 geschlossen, der Ehemann verstarb am 17.11.2015. Aus der Ehe stammen drei Kinder, von denen nur noch der Beteiligte zu 5) lebt. Die vorverstorbene Tochter M. hinterließ den Beteiligten zu 1), der vorverstorbene Sohn H. die Beteiligten zu 2) bis 4).

In einem notariellen Erbvertrag vom 2.5.1969 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen bestimmt. An die Stelle vorverstorbener Kinder sollten deren Abkömmlinge treten. Ziff. 8 räumte dem Überlebenden ein Änderungsrecht "nach freiem pflichtgemäßem Ermessen" unter Kindern und deren Abkömmlingen ein, das bei Wiederverheiratung erlöschen sollte. Eine Scheidungsregelung enthielt der Vertrag nicht.

Am 24.12.2023 hatte die Erblasserin ein eigenhändiges Testament erstellt, wonach ihr gesamtes Vermögen dem Beteiligten zu 5) zufallen sollte. Der Antragsteller T. beantragte am 10.4.2025 einen gemeinschaftlichen Erbschein nach dem Erbvertrag (Beteiligte zu 1) und 5) je 1/3, Beteiligte zu 2) bis 4) je 1/9) und berief sich auf die Bindungswirkung sowie Testierunfähigkeit der Erblasserin. Der Beteiligte zu 5) beantragte am 7.5.2025 einen Alleinerbschein aufgrund des Testaments.

Mit Beschluss vom 31.12.2025 wies das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 5) zurück und stellte die Erbfolge nach dem Erbvertrag fest. Das Testament sei mangels Darlegung triftiger Gründe und wegen unzureichender Abwägung formell ungeeignet, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten zu 5), der eine Pflicht zur Begründung verneinte. Das Nachlassgericht half nicht ab. Der Senat wies mit Verfügung vom 6.5.2026 darauf hin, dass der Erbvertrag wegen der Scheidung 2009 keine Wirkung mehr haben dürfte. Der Beteiligte zu 1) hielt einen Fortgeltungswillen für gegeben.

Das OLG hat das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 5) einen Erbschein entsprechend seinem Antrag vom 7.5.2025 zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

Die Gründe:
Die Erbfolge richtete sich hier nach dem eigenhändigen Testament vom 24.12.2023, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 5) als Alleinerben eingesetzt hatte.

Eine Bindung aus dem Erbvertrag von 1969 bestand nicht, weil die Scheidung vom 12.9.2009 zu dessen Unwirksamkeit geführt hatte. Die Ehegatten hatten sich darin mit Bindungswirkung zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Diese vertragsmäßigen Verfügungen unterfielen §§ 2279, 2077 BGB. Danach führte die Auflösung der Ehe zur Unwirksamkeit der Verfügungen zugunsten des Ehegatten und der vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten Dritter. Bei Erbverträgen erfasst dies nach § 2298 Abs. 1 BGB den ganzen Vertrag. Eine Fortgeltung kommt nur bei nachweisbarem Willen, die Verfügungen auch für den Scheidungsfall gelten zu lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich darauf beruft.

Aus dem Erbvertrag von 1969 ergaben sich hier jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Fortgeltungswillen. Die Ehe war bereits die zweite gemeinsame Ehe, das Risiko eines erneuten Scheiterns war den notariell beratenen Ehegatten bewusst. Eine ausdrückliche Fortgeltungsregelung fehlte. Die Gestaltung als "Berliner Testament" sprach zusätzlich für Bindung nur für die Dauer der Ehe. Die dritte Eheschließung 2015 führte mangels identischer Ehe und mangels formgerechter Bestätigung nicht zur Wiederbelebung des Erbvertrags. Die mehrfachen Scheidungen und Eheschließungen sowie das spätere Einzeltestament belegten vielmehr, dass die Erblasserin sich nicht mehr gebunden sah.

Eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Dezember 2023 konnte nicht festgestellt werden. Die geschilderten Vergesslichkeit, Bedienprobleme beim Telefon und paranoiden Tendenzen waren zwar mögliche Frühzeichen einer Demenz, reichten aber ohne konkrete ärztliche Befunde nicht für § 2229 Abs. 4 BGB aus. Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst im April und Oktober 2023 ergaben keine geistigen Einschränkungen. Auch unter § 26 FamFG bestand daher kein Anlass zu weiterer Aufklärung.

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Aufsatz
Franz M. Große-Wilde
Die Rechtsprechung zum Erbrecht
MDR 2026, 554
MDR0090650

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