25.04.2014

Schmerzensgeld und keine Nachbesserung bei mangelhaftem Tattoo

Ein mangelhaft ausgeführtes Tattoo kann den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

OLG Hamm 5.3.2014, 12 U 151/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im März 2011 den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Dieser tätowierte der Klägerin daraufhin nach einem Entwurf eine farbige Blüte nebst Ranken auf das rechte Schulterblatt. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein, so dass die Tätowierung nicht mehr dem Entwurf entsprach. Es entstanden Verkantungen sowie zu unregelmäßig dick ausgeführte Linien und Farbverläufe.

Die Klägerin verlangte später Schmerzensgeld vom Beklagten und lehnte es ab, die Tätowierung durch ihn nachbessern zu lassen. Das LG verurteilte den Beklagten zu Schmerzensgeld i.H.v. 750 € sowie Ersatz weiterer Schäden, die der Klägerin aus der Beseitigung des Tattoos entstehen können. Auf Hinweis des OLG hat der Beklagte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.

Die Gründe:
Die Berufung des Beklagten hatte keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der ausgeurteilte Schmerzensgeldanspruch ergab sich aus § 253 Abs. 2 BGB.

Das Stechen der Tätowierung stellte tatbestandlich eine Körperverletzung dar, die im vorliegenden Fall nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt war. Schließlich war die Klägerin lediglich mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo einverstanden gewesen, das der zuvor gebilligten Skizze entsprach. Ein solches hat der Beklagte allerdings nicht tätowiert.

Die Klägerin kann sich das Tattoo mittels einer Laserbehandlung entfernen lassen, die weitere Kosten in derzeit noch nicht absehbarer Höhe verursacht. Auch diese Kosten muss der Beklagte tragen. Auf eine Nachbesserung durch den Beklagten, der angeboten hatte, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren, musste sich die Klägerin nicht einlassen.

Eine derartige Nachbesserung konnte ihr nicht zugemutet werden. Da es um Arbeiten ging, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und die - schlecht ausgeführt - gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können, kam hier dem Vertrauen des Kunden in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu.

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OLG Hamm PM v. 25.4.2014
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