19.11.2025

Schutz von Rechtsanwälten: Bundesregierung stimmt Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zu

Die Bundesregierung hat am 19.11.2025 beschlossen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten. Es soll am 26.1.2026 unterzeichnet werden.

Das Übereinkommen wurde am 12. März vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Das Übereinkommen wurde im Europarat ausgearbeitet, es können aber auch Nichtmitgliedsstaaten beitreten. Der Europarat ist eine internationale Organisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Von den 46 Mitgliedsstaaten sind 27 auch EU-Mitgliedsstaaten. Das Ministerkomitee setzt sich aus den Außenministerinnen und Außenministern zusammen. Es haben bereits zahlreiche Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und damit ihre Zustimmung zum Vertrag signalisiert. Völkerrechtlich tritt es erst dann in Kraft, wenn es von acht Ländern ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedsstaaten des Europarates. Ratifikation bedeutet die endgültige, verbindliche Zustimmung zum Vertrag nach Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren (insbesondere Zustimmung des Parlaments). Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden.

Der nächste Schritt nach Unterzeichnung und Ratifikation ist die Umsetzung des Vertrags. Die Umsetzung des Übereinkommens wird von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht.

Im Einzelnen regelt das Übereinkommen Folgendes:

Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Anwältinnen und Anwälte vor Bedrohungen und Einschüchterungen zu schützen: Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu schützen. Die Konvention hebt zudem die Selbstverwaltung der Anwaltschaft hervor und schützt die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung.

Zudem sieht die Konvention im Bereich der Strafverfolgung vor: Wenn die Bedrohung oder der Angriff auf einen Anwalt eine Straftat darstellt, müssen die Vertragsstaaten eine wirksame Untersuchung durchführen.

Deutsches Recht bietet guten Schutz

Viele der Regelungen des Übereinkommens kennt das deutsche Recht bereits. Dennoch hilft die Konvention auch auf nationaler Ebene, die Resilienz des Anwaltsberufs zu stärken. Punktueller Umsetzungsbedarf besteht zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung: Hier muss der Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Durchsuchungen verbessert werden.

Das Übereinkommen finden Sie hier.

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BMJV PM Nr. 71 vom 19.11.2025