18.09.2014

Schwangerschaft nach Sterilisation - Keine Haftung des Krankenhauses bei zutreffender Information über verbleibende Versagerquote

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert wurde. Schließlich weiß die betroffene Patientin dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbesteht und sie gegebenenfalls weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen muss, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebt.

OLG Hamm 17.6.2014, 26 U 112/13
Der Sachverhalt:
Die heute 45-jährige Klägerin hatte sich anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus sterilisieren lassen. Gleichwohl kam es im Jahr 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. So folgte im August 2009 ein weiteres Kind.

Die Klägerin war der Ansicht, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie selbst sei über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden. Infolgedessen verlangte sie zusammen mit ihrem ebenfalls klagenden Ehemann Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 € und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 € monatlich.

Das LG wies die Klage nach Zeugenvernehmung und sachverständige Begutachtung ab. Auch die Berufung der Kläger vor dem OLG blieb erfolglos. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Den Klägern standen die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere wegen des Vorliegens von ärztlichen Fehlern gem. den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB nicht zu. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beklagten derartige Fehler unterlaufen waren.

Die Beklagte hatte keine falsche Operationsmethode gewählt. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters konnten die Kläger nicht beweisen. Es konnte sich vielmehr die in der Schwangerschaft trotz fachgerechter Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben.

Die Kläger haben zudem nicht nachgewiesen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hatten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufklärten. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stand fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen worden war. Für die gebotene therapeutische Aufklärung war das ausreichend. Schließlich weiß die betroffene Patientin dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbesteht und sie gegebenenfalls weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen muss, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebt.

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OLG Hamm PM v. 17.9.2014
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