Schwiegermutter klagt erfolgreich: Schwiegersohn muss sechsstelliges Darlehen zurückzahlen
LG Frankfurt a.M. v. 28.11.2024 - 2-23 O 701/23
Der Sachverhalt:
Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 € auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 €.
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt, kann nicht gefolgt werden. Die Schwiegereltern und der Schwiegersohn haben mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen. Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille. Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.
Zwar sind die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen kann. Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich. Für den Schwiegersohn hat zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst eingeräumt hat, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.
Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt haben, steht ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
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Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 € auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 €.
Das LG gab der Klage der Schwiegermutter statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
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Der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt, kann nicht gefolgt werden. Die Schwiegereltern und der Schwiegersohn haben mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen. Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille. Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.
Zwar sind die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen kann. Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich. Für den Schwiegersohn hat zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst eingeräumt hat, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.
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