Sechs Meter hohe Bambushecke mit ausreichend Grenzabstand muss nicht zurückgeschnitten werden
OLG Frankfurt a.M. v. 1.7.2026 - 17 U 132/2225
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen mit einer Höhe von einem Meter. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.
Der Kläger nahm die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u.a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von rd. 14.00000 € in Anspruch.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter Höhe. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage vollständig ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus. Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert. Hier hat die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.
Der angepflanzte Bambus unterfällt dabei dem Begriff der Hecke i.S.d. Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liegt der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen - trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich - vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m ist ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen hier beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung ist dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhalten, nicht zu entnehmen.
Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis kommt nur zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung kann vorliegen, wenn diese erdrückende Wirkung hat; wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht.
Vorliegend war bei der durchgeführten Ortsbesichtigung erkennbar, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden und dominierenden Wirkung bleiben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgeht, ließ sich nicht feststellen. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirkt auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik. Der Bambus entfaltet weder garten- noch hausseitig eine wandartige Wirkung, wobei die Lichtverhältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt sind.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Höhenmessung bei Anspruch auf Baumrückschnitt bei höher gelegenem Grundstück
BGH vom 27.06.2025 - V ZR 180/24
MDR 2025, 1130 | Rz. 5 - 13
MDR0082249
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 34 vom 1.7.2026
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen mit einer Höhe von einem Meter. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.
Der Kläger nahm die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u.a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von rd. 14.00000 € in Anspruch.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter Höhe. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage vollständig ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus. Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert. Hier hat die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.
Der angepflanzte Bambus unterfällt dabei dem Begriff der Hecke i.S.d. Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liegt der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen - trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich - vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m ist ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen hier beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung ist dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhalten, nicht zu entnehmen.
Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis kommt nur zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung kann vorliegen, wenn diese erdrückende Wirkung hat; wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht.
Vorliegend war bei der durchgeführten Ortsbesichtigung erkennbar, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden und dominierenden Wirkung bleiben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgeht, ließ sich nicht feststellen. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirkt auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik. Der Bambus entfaltet weder garten- noch hausseitig eine wandartige Wirkung, wobei die Lichtverhältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt sind.
Rechtsprechung
Höhenmessung bei Anspruch auf Baumrückschnitt bei höher gelegenem Grundstück
BGH vom 27.06.2025 - V ZR 180/24
MDR 2025, 1130 | Rz. 5 - 13
MDR0082249
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