Sechswöchige Kündigungsfrist der Probe-BahnCard rechtmäßig
OLG Frankfurt a.M. v. 18.12.2024 - 6 U 206/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies sie bis zum 9.2.2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.
Das OLG hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist. Diese Regelung ist rechtmäßig. Es handelt sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen ist (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stellt vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittelt den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere wird das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.
Die Beklagte muss es aber unterlassen, unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfallen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und sind unwirksam. Hier verlangt die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und geht damit über die Textform hinaus.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 72 vom 19.12.2024
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies sie bis zum 9.2.2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.
Das OLG hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist. Diese Regelung ist rechtmäßig. Es handelt sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen ist (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stellt vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittelt den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere wird das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.
Die Beklagte muss es aber unterlassen, unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfallen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und sind unwirksam. Hier verlangt die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und geht damit über die Textform hinaus.
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