Sexualkundeunterricht: Eltern scheitern mit Eilantrag gegen Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien
VG Arnsberg v. 11.6.2025 - 10 L 717/25
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller beanstandeten insbesondere die Verwendung von Abbildungen von Geschlechtsorganen. Ihr Antrag hatte jedoch vor dem VG keinen Erfolg. Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erhoben werden, über die das OVG zu entscheiden hätte.
Die Gründe:
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar können Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung vom Staat verlangen. Danach haben Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, zu unterlassen. Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänzt aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen, herleiten.
Auch aus den Grundrechten folgt grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestehen nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als "Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter", "entbindende Frau", "Vagina im Großformat" und "Penis im Großformat" beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien sind vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es geht bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben werden.
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VG Arnsberg PM vom 18.6.2025
Die Antragsteller beanstandeten insbesondere die Verwendung von Abbildungen von Geschlechtsorganen. Ihr Antrag hatte jedoch vor dem VG keinen Erfolg. Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erhoben werden, über die das OVG zu entscheiden hätte.
Die Gründe:
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar können Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung vom Staat verlangen. Danach haben Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, zu unterlassen. Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänzt aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen, herleiten.
Auch aus den Grundrechten folgt grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestehen nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als "Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter", "entbindende Frau", "Vagina im Großformat" und "Penis im Großformat" beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien sind vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es geht bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben werden.
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