25.08.2014

Sexuelle Handlungen mit Kettenschaukel in der Nacht können Kündigung rechtfertigen

Quietschende Geräusche aus einer Wohnung in der Nacht (hier: verursacht durch sexuelle, sportliche Handlungen mit einer Kettenschaukel des Mieters) über einen längeren Zeitraum hinweg sind nicht als sozialadäquat anzusehen. Sie können den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen.

AG München 24.1.2014, 417 C 17705/13
Sachverhalt:
Der Beklagte ist seit 2009 Mieter eines Appartements der Klägerin in München. Er hatte in der Wohnung ein Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt. Seit Dezember 2012 kam es immer wieder zu Ruhestörungen. Die Schaukel war sehr alt und wurde von dem Mieter auch regelmäßig benutzt. Drei bis vier Mal pro Woche wurde eine Nachbarin über mehrere Stunden hinweg im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr durch häufige und laute Geräusche aus der Wohnung des Beklagten gestört. Im Mietvertrag war allerdings vereinbart worden, dass die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht gestört werden darf.

Die Klägerin behauptete, der Mieter habe seit Dezember 2012 im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr häufig starke Lärmbelästigungen durch sexuelle Praktiken mit anderen Männern verursacht. Darüber hätten sich andere Mieter beschwert. Insbesondere habe der Mieter am 10.2.13 von 23.30 Uhr bis 2.00 Uhr und am 11.2.13 von 21.00 Uhr bis Mitternacht Lärmstörungen durch sexuelle, sportliche und quietschende Geräusche ausgelöst. Eine Hausbewohnerin habe über weitere Belästigungen durch sexuellen, sportlichen und quietschenden Lärm durch andauerndes Lachen und Sprechen, durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen, durch andauerndes Kommen und Gehen von Menschen, Türklingeln und Duschen im Zeitraum vom 13.2.13 bis 19.3.13 berichtet.

Am 23.1.13 und am 6.2.13 wurde der Mieter von der Vermieterin wegen Nichteinhaltung der Nachtruhe abgemahnt und ihm die Kündigung angedroht. Am 22.3.13 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 30.6.13. Da der Mieter nicht auszog, verklagte ihn die Vermieterin auf Räumung der Wohnung. Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe:
Die ausgesprochene ordentliche Kündigung war wirksam.

Der Beklagte hatte seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzt. Es war davon auszugehen, dass die Benutzung der Schaukel jedenfalls einen Teil dieser Geräusche verursacht hatte.

Die von der Wohnung des Beklagten ausgehenden Geräusche in der Nacht entsprachen nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und mussten deshalb von anderen Mietern und der Vermieterin nicht als sozialadäquat hingenommen werden. Unerheblich war, ob auch die angezeigten Unterhaltungen und das Duschen zur Nachtzeit Pflichtverletzungen des Mieters darstellten.

AG München PM v. 22.8.2014
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