23.10.2025

SIM-Karten-Sperrung: AGB-Klausel zur verpflichtenden Nennung von Rufnummer und Kennwort unwirksam

Eine Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen, ist unwirksam. Angesichts der Vielzahl der im Alltag verwendeten Passwörter kann von einem Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, diese sämtlich im Gedächtnis zu behalten oder jederzeit notiert mit sich zu führen.

BGH v. 23.10.2025 - III ZR 147/24
Der Sachverhalt:
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen AGB u.a. folgende Klauseln:

"7. Sperre
7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren.

8. Verpflichtung und Haftung des Kunden
8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen."

Der klagende Verbraucherschutzverband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten u.a. verlangt, die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen.

Das LG gab hat der Klage teilweise (im Hinblick auf zwei Klauseln) statt und wies sie im Übrigen - auch bzgl. der Klausel Nr. 8.5 - ab. Das OLG änderte das Urteil teilweise ab und gab der Klage u.a. hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 statt. Die beschränkt auf diese Klausel zugelassene Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die streitgegenständliche Klausel zu Recht als gem § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen. 

Die Klausel ist so zu verstehen, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt.

Angesichts der Vielzahl der im Alltag verwendeten Passwörter kann von einem Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, diese sämtlich im Gedächtnis zu behalten oder jederzeit (auch außerhalb der eigenen Wohnung) notiert mit sich zu führen. Der Beklagten ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten - wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen - zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.

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§ 307 Inhaltskontrolle
Looschelders in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
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