15.09.2026

Sittenwidrigkeit beim Thermofenster nicht bei bloß fahrlässiger Rechtsverkennung

Sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB ist beim Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen - insbesondere von Thermofenstern - nur ein über die bloße Pflichtverletzung hinaus besonders verwerfliches, auf den konkreten Geschädigten bezogenes Verhalten. Es bedarf zusätzlicher Umstände wie prüfstandsbezogener Umschaltlogik oder manipulativer Täuschung des KBA, während ein lediglich fahrlässiges Verkennen der Rechtslage nicht genügt.

OLG München v. 11.9.2026, 36 U 2753/25 e
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines behaupteten Prozessbetrugs der Beklagten im Vorprozess vor dem LG Amberg (21 O 1064/20) und dem OLG Nürnberg (1 U 1548/21). Der Kläger hatte 2019 einen gebrauchten BMW X3 (Diesel, N57, Euro 6) für 24.750 € erworben, teilweise finanziert und sicherungsübereignet. Die Bank trat die Sicherheiten später zurück. Im Vorprozess hatte der Kläger Rückabwicklung bzw. Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begehrt.

Das LG Amberg hat die Klage u.a. wegen fehlender Aktivlegitimation (Sicherungsabtretung an die Bank) und mangels substantiierten Vortrags zu § 826 BGB abgewiesen. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. §§ 6, 27 EG‑FGV hat es verneint. Das OLG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen.

Im jetzigen Verfahren machte der Kläger geltend, die Beklagte habe im Vorprozess wahrheitswidrig das Vorhandensein verschiedener, später von ihr eingeräumter unzulässiger Abschalteinrichtungen bestritten und dadurch einen Prozessbetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) begangen. Ohne dieses Bestreiten hätte das OLG Nürnberg ihm - nach seiner Auffassung - entweder den "großen" Schaden oder zumindest einen Differenzschaden (15 % des Kaufpreises) zugesprochen bzw. die Revision zugelassen.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen: Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe zwar nicht entgegen, es fehle aber an substantiiertem Vortrag zu Täuschung und Kausalität, da die Vorinstanzen maßgeblich auf fehlende Aktivlegitimation und unzureichenden Klägervortrag abgestellt hätten und nicht auf den Vortrag der Beklagten. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus  § 826 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung stand die materielle Rechtskraft des Urteils des LG Amberg im Vorprozess entgegen. Die Voraussetzungen für eine die Rechtskraft durchbrechende vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers durch einen Prozessbetrug der Beklagten gem. § 826 BGB lagen nicht vor.

In Bezug auf den Differenzschaden fehlte es bereits an der ersten Voraussetzung der materiellen Unrichtigkeit des Urteils im Vorprozess. Der Senat hätte dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidungen des LG Amberg und des OLG Nürnberg im Jahr 2021 selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf den zuletzt geltend gemachten Differenzschaden zuerkannt. Die BGH-Rechtsprechung zum Differenzschaden erging erst zwei Jahre nach Abschluss des Vorprozesses. Eine spätere Fortentwicklung der Rechtsprechung macht ein rechtskräftiges Urteil nicht rückwirkend unrichtig.

LG Amberg und OLG Nürnberg haben im Einklang mit der damaligen herrschenden Rechtsprechung, wie der BGH-Beschluss vom 21.3.2022 zeigte, entschieden. 2021 war nicht absehbar, dass der BGH später einen Differenzschaden anerkennen würde. Selbst bei Unterstellung sämtlicher vom Kläger gerügter Abschalteinrichtungen hätte er keinen Differenzschaden erhalten. Auch ein Anspruch auf "großen" oder "kleinen" Schadensersatz nach § 826 BGB bestünde nicht; es fehlte an besonderen verwerflichen Umständen der Titelerlangung und an substantiiertem Vortrag zu unzulässiger Abschalteinrichtung und Sittenwidrigkeit.

Der Anspruchsteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere für objektive Sittenwidrigkeit und (bedingten) Vorsatz. Sittenwidrig ist nur ein besonders verwerfliches Verhalten, das über eine bloße Pflichtverletzung hinausgeht und den Geschädigten gerade in seiner Person treffen soll. Das bloße Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung - insbesondere eines Thermofensters - genügt hierfür nicht. Erforderlich sind zusätzliche Umstände wie eine prüfstandsbezogene Umschaltlogik oder ein heimliches, manipulierendes Vorgehen gegenüber dem KBA. Ein lediglich fahrlässiges Verkennen der Rechtslage reicht nicht aus.

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Aufsatz
Christopher Woitkewitsch
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MDR 2026, 147

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