Smart-Glasses mit Aufnahmefunktion als Beweismittel
OLG Köln v. 14.3.2025 - 6 U 82/24
Der Sachverhalt:
Ein Gastwirt übertrug im Oktober 2020 ein Champions-League-Spiel der Männer zwischen Juventus Turin und FC Barcelona. Das Spiel wurde öffentlich und live in seiner Gaststätte über einen Flachbildschirm gezeigt. Der Betreiber hatte mit der Rechteinhaberin keinen Abonnement-Vertrag abgeschlossen, mit dem ihm die öffentliche Wiedergabe gestattet worden wäre.
Zum Zweck der Feststellung unberechtigter Nutzungshandlungen setzte die Rechteinhaberin einen Kontrolleur ein. Dieser betrat die Gaststätte mit einer Brille, die mit einer Videoaufnahmefunktion ausgestattet war (sog. Smart-Glasses). Auf den angefertigten Aufnahmen war neben dem Inneren der Gaststätte auch der Gastwirt kurz zu sehen.
Die Rechteinhaberin klagte auf - im Weg der Lizenzanalogie berechneten - Schadensersatz. Im Rahmen der Beweisaufnahme führte sie auch die Videoaufnahmen als Beweismittel ein. Nach dem erstinstanzlich zuständigen LG waren die Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar. Die vorzunehmende Abwägung führte zu einem Überwiegen des Interesses der Rechteinhaberin an einer effektiven Rechtsdurchsetzung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Gastwirtes. Gegen die Entscheidung des LG legte der Gastwirt Berufung ein. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass das heimlich angefertigte Video einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
Das OLG wies die Berufung als unbegründet ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es besteht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine erneute Tatsachenfeststellung zu einem anderen Ergebnis führt, wobei offenbleiben kann, ob die Videoaufnahmen verwertbar sind.
Auch wenn der Gastwirt auf den Videoaufnahmen nur kurz zu sehen gewesen ist, stellen diese einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Eingriff ist innerhalb der Sozialsphäre erfolgt, da die Aufnahmen in dem öffentlich zugänglichen Bereich der Gaststätte gefertigt wurden und der Einzelne außerhalb seiner verschlossenen Wohnung damit rechnen muss, Gegenstand von Wahrnehmungen Dritter zu werden (BGH v. 12.3.2024 - VI ZR 1370/20, CR 2025, 381).
Im Rahmen eines möglichen Beweisverwertungsverbots und der Abwägung der widerstreitenden Interessen kann aber die Heimlichkeit der Aufnahmen einen maßgeblichen Faktor bilden. Die Aufnahme mittels eines unverdächtigen Gegenstands wie einer Brille erfolgt heimlich. Der Einzelne hat bei heimlichen Aufnahmen keine Möglichkeit, Abwehrstrategien zu entwickeln und selbst zu entscheiden, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist. Ein heimliches und überrumpelndes Vorgehen begründet daher einen besonderen Schutzbedarf der betroffenen Person (BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1626/07).
Die Heimlichkeit der Aufnahmen führt dann auch dazu, dass zweifelhaft ist, ob sich die Interessen der Rechteinhaberin per se gegenüber den Rechten des Gastwirtes durchsetzen und damit die Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar sind. Dem Abwägungsgedanken steht auch nicht das sog. Dashcam-Urteil des BGH entgegen (BGH v. 15.5.2018 - VI ZR 233/17, ITRB 2018, 199 - wonach heimliche Videoaufnahmen von Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr als Beweismittel grundsätzlich verwertbar sein können [Anm. d. Red.]). Anders als dort geht es vorliegend nicht um eine schnelle Geschehensabfolge, die durch Zeugen nur zufällig wahrgenommen wird und sich dadurch einer gerichtlichen Rekonstruktion vielfach entzieht. Die Rechteinhaberin ist auch nicht in generalisierende Beweisnot geraten, da sie mit der Zeugenaussage des Kontrolleurs noch ein weiteres taugliches Beweismittel eingebracht hat.
Mehr zum Thema:
Volltext der Entscheidung
Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RA FA IT‑Recht Dr. Oliver Daum,
Datenschutzbeauftragter (IHK), IT‑Sicherheitsbeauftragter (IHK), Kiel
in ITRB 2026, 12
enthalten im:
Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Otto-Schmidt-Verlag
Ein Gastwirt übertrug im Oktober 2020 ein Champions-League-Spiel der Männer zwischen Juventus Turin und FC Barcelona. Das Spiel wurde öffentlich und live in seiner Gaststätte über einen Flachbildschirm gezeigt. Der Betreiber hatte mit der Rechteinhaberin keinen Abonnement-Vertrag abgeschlossen, mit dem ihm die öffentliche Wiedergabe gestattet worden wäre.
Zum Zweck der Feststellung unberechtigter Nutzungshandlungen setzte die Rechteinhaberin einen Kontrolleur ein. Dieser betrat die Gaststätte mit einer Brille, die mit einer Videoaufnahmefunktion ausgestattet war (sog. Smart-Glasses). Auf den angefertigten Aufnahmen war neben dem Inneren der Gaststätte auch der Gastwirt kurz zu sehen.
Die Rechteinhaberin klagte auf - im Weg der Lizenzanalogie berechneten - Schadensersatz. Im Rahmen der Beweisaufnahme führte sie auch die Videoaufnahmen als Beweismittel ein. Nach dem erstinstanzlich zuständigen LG waren die Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar. Die vorzunehmende Abwägung führte zu einem Überwiegen des Interesses der Rechteinhaberin an einer effektiven Rechtsdurchsetzung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Gastwirtes. Gegen die Entscheidung des LG legte der Gastwirt Berufung ein. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass das heimlich angefertigte Video einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
Das OLG wies die Berufung als unbegründet ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es besteht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine erneute Tatsachenfeststellung zu einem anderen Ergebnis führt, wobei offenbleiben kann, ob die Videoaufnahmen verwertbar sind.
Auch wenn der Gastwirt auf den Videoaufnahmen nur kurz zu sehen gewesen ist, stellen diese einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Eingriff ist innerhalb der Sozialsphäre erfolgt, da die Aufnahmen in dem öffentlich zugänglichen Bereich der Gaststätte gefertigt wurden und der Einzelne außerhalb seiner verschlossenen Wohnung damit rechnen muss, Gegenstand von Wahrnehmungen Dritter zu werden (BGH v. 12.3.2024 - VI ZR 1370/20, CR 2025, 381).
Im Rahmen eines möglichen Beweisverwertungsverbots und der Abwägung der widerstreitenden Interessen kann aber die Heimlichkeit der Aufnahmen einen maßgeblichen Faktor bilden. Die Aufnahme mittels eines unverdächtigen Gegenstands wie einer Brille erfolgt heimlich. Der Einzelne hat bei heimlichen Aufnahmen keine Möglichkeit, Abwehrstrategien zu entwickeln und selbst zu entscheiden, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist. Ein heimliches und überrumpelndes Vorgehen begründet daher einen besonderen Schutzbedarf der betroffenen Person (BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1626/07).
Die Heimlichkeit der Aufnahmen führt dann auch dazu, dass zweifelhaft ist, ob sich die Interessen der Rechteinhaberin per se gegenüber den Rechten des Gastwirtes durchsetzen und damit die Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar sind. Dem Abwägungsgedanken steht auch nicht das sog. Dashcam-Urteil des BGH entgegen (BGH v. 15.5.2018 - VI ZR 233/17, ITRB 2018, 199 - wonach heimliche Videoaufnahmen von Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr als Beweismittel grundsätzlich verwertbar sein können [Anm. d. Red.]). Anders als dort geht es vorliegend nicht um eine schnelle Geschehensabfolge, die durch Zeugen nur zufällig wahrgenommen wird und sich dadurch einer gerichtlichen Rekonstruktion vielfach entzieht. Die Rechteinhaberin ist auch nicht in generalisierende Beweisnot geraten, da sie mit der Zeugenaussage des Kontrolleurs noch ein weiteres taugliches Beweismittel eingebracht hat.
Volltext der Entscheidung
Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RA FA IT‑Recht Dr. Oliver Daum,
Datenschutzbeauftragter (IHK), IT‑Sicherheitsbeauftragter (IHK), Kiel
in ITRB 2026, 12
enthalten im:
Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.