14.03.2024

Spitzname auf einem Kneipenblock reicht für eine Erbeinsetzung

Die Tatsache, dass sich eine Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter einer Kneipentheke gelagert war, steht der Einordnung als Testament nicht entgegen. Es reicht für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig ermittelt werden kann und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trägt. Insofern reicht auch der Spitzname einer begünstigten Person.

OLG Oldenburg v. 20.12.2023 - 3 W 96/23
Der Sachverhalt:
Ein Gastwirt aus Landkreis Ammerland war verstorben. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem AG einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke gefunden hatte. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier "X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich "X bekommt alles".

Das AG sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Ansicht, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille. Das OLG änderte die Entscheidung und bestimmte die Partnerin als alleinige Erbin.

Die Gründe:
Der handschriftliche Text auf dem Zettel, den die Antragstellerin hinter der Theke gefunden hatte, stellt ein wirksames Testament dar. Die Partnerin des Erblasers im vorliegenden Fall ist die rechtmäßige Erbin.

Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint hatte. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befand, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stand der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen war es eine Eigenart des Erblassers, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reicht es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig ermittelt werden kann und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trägt.

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