Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor
Der Entwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten maximal 3,5 % im Jahr steigen dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sogenannte Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermieterin wie Mieterinnen und Mietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf "Mietrecht II" wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.
In dem Gesetzentwurf "Mietrecht II" werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 % jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex - wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine - plötzlich rapide steigt.
2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen
Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 % der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.
3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Die Regelungen über die sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.
5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 € angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6.3.2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
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BMJV PM Nr. 09 vom 8.2.2026
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf "Mietrecht II" wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.
In dem Gesetzentwurf "Mietrecht II" werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 % jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex - wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine - plötzlich rapide steigt.
2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen
Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 % der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.
3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Die Regelungen über die sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.
5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 € angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6.3.2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
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