Stellt die Buchposition eines verstorbenen Gesellschafters eine gesondert vererbliche Rechtsposition dar?
BGH v. 10.2.2022 - V ZB 87/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist eine GbR. Sie ist als Eigentümerin eines Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind der Beteiligte zu 2) und der inzwischen verstorbene Dr. F. eingetragen. Der Beteiligte zu 3) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Dr. F. Die Beteiligte zu 4) ist eine Bank. Diese hatte mit notarieller Urkunde die Löschung einer zu ihren Gunsten in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen brieflosen Grundschuld bewilligt. Für die Beteiligte zu 1) stimmten mit notarieller Urkunde der Beteiligte zu 2) als Mitgesellschafter und der Beteiligte zu 3) als Testamentsvollstrecker der Löschung zu.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Löschung der Grundschuld zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe:
Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann ein rückwirkend nicht behebbares Eintragungshindernis i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO nicht angenommen werden.
Keinen Bestand haben kann etwa die Begründung, mit der das Beschwerdegericht im Hinblick auf den verstorbenen Gesellschafter die Voreintragung der Erben verlangt. Zu Unrecht unterscheidet es insoweit zwischen dem Erfordernis der Voreintragung einerseits und der Bewilligungsbefugnis des Testamentsvollstreckers andererseits. Diese Differenzierung findet im Gesetz keine Stütze.
Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines Gesellschafters mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter gelöscht werden, ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen, muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Gesellschafter ergibt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und besondere gesellschaftsvertragliche Abreden für den Todesfall nicht getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben bestehen. Einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht.
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Die Beteiligte zu 1) ist eine GbR. Sie ist als Eigentümerin eines Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind der Beteiligte zu 2) und der inzwischen verstorbene Dr. F. eingetragen. Der Beteiligte zu 3) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Dr. F. Die Beteiligte zu 4) ist eine Bank. Diese hatte mit notarieller Urkunde die Löschung einer zu ihren Gunsten in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen brieflosen Grundschuld bewilligt. Für die Beteiligte zu 1) stimmten mit notarieller Urkunde der Beteiligte zu 2) als Mitgesellschafter und der Beteiligte zu 3) als Testamentsvollstrecker der Löschung zu.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Löschung der Grundschuld zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe:
Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann ein rückwirkend nicht behebbares Eintragungshindernis i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO nicht angenommen werden.
Keinen Bestand haben kann etwa die Begründung, mit der das Beschwerdegericht im Hinblick auf den verstorbenen Gesellschafter die Voreintragung der Erben verlangt. Zu Unrecht unterscheidet es insoweit zwischen dem Erfordernis der Voreintragung einerseits und der Bewilligungsbefugnis des Testamentsvollstreckers andererseits. Diese Differenzierung findet im Gesetz keine Stütze.
Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines Gesellschafters mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter gelöscht werden, ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen, muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Gesellschafter ergibt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und besondere gesellschaftsvertragliche Abreden für den Todesfall nicht getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben bestehen. Einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht.
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