09.03.2026

Sterbendes Pony fällt auf Tierärztin: Kein Schmerzensgeld

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen.

OLG Frankfurt a.M. v. 29.1.2026 - 3 U 127/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte war Eigentümerin eines Shetlandponys. Dieses stellte sie der in einer Tierklinik beschäftigten klagenden Tierärztin wegen einer schweren Kolik vor. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Die Klägerin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin. Diese wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Klägerin. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Die Klägerin begehrt deshalb von der Beklagten als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €.

Das LG wies die Klage ab. Auch das OLG verneinte Ansprüche der Klägerin gegen die Pony-Eigentümerin. Die Klägerin hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Anspruch gegen die Beklagte kann allenfalls auf die sog. Tierhalterhaftung gestützt werden. Voraussetzung dafür wäre indes, dass sich eine typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres realisiert habe. Erforderlich sei eine "tierische Eigenwilligkeit".

Hier hat sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Das Tier ist während des Sterbeprozesses umgefallen. Es hat nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt hat und der Tod eingetreten ist. Damit hat nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht hat das LG ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben ist, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Es hat die Bewegung nicht mehr steuern können.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals vorbringt, dass nicht der Sterbeprozess selbst Ursache war, sondern sich das Tier eventuell der Situation habe entziehen wollen durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen o. ä., handelt es sich um reine Spekulationen. Der Akte sind hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 14 vom 9.3.2026