13.12.2019

Straßenbaulastträger ist zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Entwässerung zum Schutz der Anlieger verpflichtet

Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass weiterhin eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt ist, wobei auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen ist, das auf die Straße von einem Verkehrsweg fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt.

BGH v. 13.10.2019 - III ZR 64/18

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Anwesens, auf dem sie eine Tierpension betreibt. Nördlich am Grundstück angrenzend verläuft eine Bundesstraße, deren Träger der Straßenbaulast das beklagte Land in Bundesauftragsverwaltung ist. Westlich des Anwesens und nördlich der Bundesstraße liegt ein Gemeindeweg, der in der Bundesstraße mündet und dessen Straßenbaulast die Streithelferin trägt.

Die Beklagte führte Sanierungsarbeiten an der Bundesstraße durch. Ferner ließ sie im Bereich der Bundesstraße mehrere Amphibienröhren anbringen, von denen sich drei im Bereich des Grundstücks der Klägerin befinden. Die Klägerin behauptete, dass es seit den Sanierungsarbeiten bei stärkeren Regenfällen regelmäßig zu Überschwemmungen ihres Grundstücks käme. Mit ihrer Klage begehrt sie die Wiederherstellung des vom abfließenden Niederschlagswasser beeinträchtigten Grundstücks.

Das LG wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies das OLG mit Beschluss zurück. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Gründe:
Die gegen das beklagte Land gerichteten Ansprüche sind auf Grundlage des Sachvortrags der Klägerin nicht auszuschließen.


Ein Anspruch auf Wiederherstellung des vom abfließenden Niederschlagswasser beeinträchtigten Grundstücks der Klägerin kann sich entweder aus einem verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB oder einem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch auf deliktischer Grundlage ergeben. Auf die Abgrenzung kommt es in diesem Verfahrensstadium noch nicht an, weshalb die Frage derzeit offenbleiben kann.

Der Tatbestand des § 1004 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Dies muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Anspruchsgegners zurückgehen, das heißt, er muss die durch Naturereignisse ausgelöste Störung durch seine Handlung ermöglicht haben. Der Anlieger eines hangabwärts belegenen Grundstücks - wie diesem -  muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass dieses durch die natürliche Gefällelage durch abfließendes Niederschlagswasser stärker beeinträchtigt wird als andere Grundstücke. Eine auf einer nicht fachgerecht ausgeführten Straßenbaumaßnahme beruhende zusätzliche Belastung muss er hingegen nicht dulden.

Ein schuldhafter Planungs- oder Ausführungsfehler im Zusammenhang mit der Sanierung der Bundesstraße, der zu einer das Grundstück der Klägerin beeinträchtigenden, vermeidbaren und von ihr nicht hinzunehmenden Wasserableitung geführt hat, kann auf Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Indem das Klägervorbringen als unschlüssig angesehen wurde, hat das Berufungsgericht, die Anforderungen, die an den Sachvortrag der Klägerin zu stellen sind, überspannt und damit versäumt, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin in gebotener Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Die Klägerin wird den Anforderungen, die an die Darlegungslast eines Sachvortrags zu stellen sind, gerecht. Sie hat die durch die Sanierung bewirkten baulichen Veränderungen am Straßenkörper dargelegt und eine ausgeprägtere Neigung der Straße als zuvor in Richtung auf ihr Grundstück vorgetragen. Eines eingehenderen Vortrags dazu, wann genau und in welcher Häufigkeit es zu den behaupteten Überflutungen gekommen sein soll und an welchen Tagen welche Niederschlagsmengen gefallen sind, bedurfte es für die Schlüssigkeit des Klägervortrags nicht.

Es genügt, dass die Klägerin behauptet hat, das Ablaufverhalten des Wassers habe sich seit der Sanierung der Bundesstraße im Vergleich zu der Zeit davor für ihr Grundstück nachteilig verändert, weshalb es seitdem immer wieder zu den geschilderten Überflutungen gekommen sei, und zwar nicht bei nur ganz außergewöhnlichen Starkregenereignissen. Dass zum Beweis vorgelegte Fotografien als solche undatiert sind, ist für die Schlüssigkeit des Klägervortrags unschädlich und kann allenfalls bei der Beweiswürdigung von Bedeutung sein.

Ob dem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten die von diesem behauptete Tatsache entgegenstehen kann, dass als Ursache für die Durchfeuchtung vor allem das aus dem Gemeindeweg ablaufende Niederschlagswasser und nicht der konkrete Zustand der Bundesstraße in Betracht kommt, erfordert ebenfalls weitere Feststellungen. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin ist es erst infolge der Sanierung der Bundesstraße zu einem verstärkten Wassereintrag gekommen, was sie u.a. auf einen unzureichenden baulichen Anschluss der Bundesstraße im Einmündungsbereich des Gemeindewegs zurückführt.

BGH online
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