Streit über Abrechnung von Gartenbauarbeiten
OLG Schleswig-Holstein v. 22.4.2026 - 1 U 5/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten am 4.10.2012 einen Werkvertrag über Gartenbauarbeiten mit einer vorläufigen Vergütung von 34.362 € brutto abzüglich 10 % Nachlass geschlossen. Auch eine förmliche Abnahme war vereinbart worden. Im Verlauf des Projektes wurden streitige Zusatzaufträge erteilt.
Der Kläger stellte am 21.5.2013 für Zusatzleistungen (Hauseingangspodest, Erdkabel) 7.694 € in Rechnung. Für den Hauptauftrag verlangte er mit Schlussrechnung vom 25.5.2013 unter Anrechnung von Abschlägen (20.777 €) weitere 21.816 €. Am 9.7.2013 folgte eine weitere Rechnung über 6.980 € für zusätzliche Arbeiten (Fundament, Rosenbeet). Die Rechnungen wurden teilweise geprüft und freigegeben.
Am 7.6.2013 erfolgte eine Abnahme durch den Bauleiter des Beklagten in Abwesenheit des Klägers mit Mängelprotokoll. Der Kläger behauptete, sämtliche Mängel seien bis zum 14.6.2013 beseitigt worden; weitere gerügte Punkte seien entweder nicht geschuldet oder auf Wunsch des Beklagten abweichend ausgeführt worden. Zudem sei ihm keine weitere Nacherfüllung ermöglicht worden; hinsichtlich später erhobener Mängel berief er sich auf Verjährung.
Der Kläger verlangte 32.999 €. Der Beklagte bestritt teils die Erforderlichkeit und Ausführung der abgerechneten Leistungen, rügte fortbestehende Mängel mit Beseitigungskosten von 20.409 € und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zudem bestritt er Pauschalen und die Beauftragung einzelner Zusatzleistungen sowie Materiallieferungen und führte weitere Mängel an.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme i.H.v. 25.401 € stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung in der Sache bestätigt, den Zahlungsbetrag jedoch auf 23.188 € reduziert, teilweise nur gegen die Beseitigung von Mängeln.
Die Gründe:
Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht insgesamt eine restliche Werklohnforderung von 23.188 € zu, teilweise jedoch nur Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung; im Übrigen ist der Anspruch fällig.
Aus der Rechnung vom 21.5.2013 konnte der Kläger nach Abzug des vereinbarten 10 %-Nachlasses 4.588 € verlangen, davon 3.588 € unbedingten Werklohn sowie 999 € nur gegen Verlegung eines funktionsfähigen Erdkabels im Hintergarten. Die abgerechneten Material- und Arbeitsmengen (insb. Fliesenkleber) waren nach § 287 ZPO aufgrund sachverständiger Schätzung und bestätigter Rechnungsprüfung des Bauleiters zugrunde zu legen. Der Beklagte hatte den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Dass der Kläger Fliesenkleber verarbeitet hatte, konnte der Beklagte nicht ernsthaft bestreiten. Es wäre sonst nicht erklärlich, dass die Platten auf dem Eingangspodest weiterhin haften.
Die Prüfung einer Rechnung über Werklohn durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten führte nicht zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen bei der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im Prozess über Werklohn deswegen bestreiten. Er muss aber zum Umfang der von ihm zugestandenen Massen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.
Hinsichtlich des mangelhaften bzw. nicht funktionsfähigen Erdkabels stand dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB i.H.d. Doppelten der Mangelbeseitigungskosten (999 €) zu. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Besteller ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist bereits dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach § 215 BGB kann der Besteller dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, wenn die Mängel vor der Verjährung in Erscheinung getreten sind und daher das Leistungsverweigerungsrecht in unverjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können. Dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist, ist nicht erforderlich.
Aus der Rechnung vom 25.5.2013 verblieb nach Abzug von Abschlagszahlungen ein Anspruch von 12.339 €, davon 11.594 € sofort und 744 € Zug-um-Zug wegen festgestellter Mängel an der Traufkanten-Einfassung (schiefer bzw. fehlender Kantstein). Die übrigen Positionen waren weitgehend durch Sachverständigengutachten plausibilisiert bzw. vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Ein weiteres Zurückbehaltungsrecht bestand in Höhe der doppelten Mangelbeseitigungskosten.
Für die Rechnung vom 9.7.2013 konnte der Kläger 6.260 € verlangen. Ob ein ausdrücklicher Auftrag vorlag, war unerheblich, da die Leistungen jedenfalls als Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu vergüten waren. Die Arbeiten erfolgten im Interesse des Beklagten und wurden nicht abgelehnt; die übliche Vergütung war durch Sachverständigengutachten bestimmt. Die Werklohnforderungen waren grundsätzlich fällig, da eine Abnahme erfolgt war; die Anwesenheit des Unternehmers war hierfür nicht erforderlich. Auch nicht abgenommene, aber abnahmefähige Leistungen begründen den Anspruch. Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage enthält dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.
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Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Die Parteien hatten am 4.10.2012 einen Werkvertrag über Gartenbauarbeiten mit einer vorläufigen Vergütung von 34.362 € brutto abzüglich 10 % Nachlass geschlossen. Auch eine förmliche Abnahme war vereinbart worden. Im Verlauf des Projektes wurden streitige Zusatzaufträge erteilt.
Der Kläger stellte am 21.5.2013 für Zusatzleistungen (Hauseingangspodest, Erdkabel) 7.694 € in Rechnung. Für den Hauptauftrag verlangte er mit Schlussrechnung vom 25.5.2013 unter Anrechnung von Abschlägen (20.777 €) weitere 21.816 €. Am 9.7.2013 folgte eine weitere Rechnung über 6.980 € für zusätzliche Arbeiten (Fundament, Rosenbeet). Die Rechnungen wurden teilweise geprüft und freigegeben.
Am 7.6.2013 erfolgte eine Abnahme durch den Bauleiter des Beklagten in Abwesenheit des Klägers mit Mängelprotokoll. Der Kläger behauptete, sämtliche Mängel seien bis zum 14.6.2013 beseitigt worden; weitere gerügte Punkte seien entweder nicht geschuldet oder auf Wunsch des Beklagten abweichend ausgeführt worden. Zudem sei ihm keine weitere Nacherfüllung ermöglicht worden; hinsichtlich später erhobener Mängel berief er sich auf Verjährung.
Der Kläger verlangte 32.999 €. Der Beklagte bestritt teils die Erforderlichkeit und Ausführung der abgerechneten Leistungen, rügte fortbestehende Mängel mit Beseitigungskosten von 20.409 € und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zudem bestritt er Pauschalen und die Beauftragung einzelner Zusatzleistungen sowie Materiallieferungen und führte weitere Mängel an.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme i.H.v. 25.401 € stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung in der Sache bestätigt, den Zahlungsbetrag jedoch auf 23.188 € reduziert, teilweise nur gegen die Beseitigung von Mängeln.
Die Gründe:
Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht insgesamt eine restliche Werklohnforderung von 23.188 € zu, teilweise jedoch nur Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung; im Übrigen ist der Anspruch fällig.
Aus der Rechnung vom 21.5.2013 konnte der Kläger nach Abzug des vereinbarten 10 %-Nachlasses 4.588 € verlangen, davon 3.588 € unbedingten Werklohn sowie 999 € nur gegen Verlegung eines funktionsfähigen Erdkabels im Hintergarten. Die abgerechneten Material- und Arbeitsmengen (insb. Fliesenkleber) waren nach § 287 ZPO aufgrund sachverständiger Schätzung und bestätigter Rechnungsprüfung des Bauleiters zugrunde zu legen. Der Beklagte hatte den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Dass der Kläger Fliesenkleber verarbeitet hatte, konnte der Beklagte nicht ernsthaft bestreiten. Es wäre sonst nicht erklärlich, dass die Platten auf dem Eingangspodest weiterhin haften.
Die Prüfung einer Rechnung über Werklohn durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten führte nicht zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen bei der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im Prozess über Werklohn deswegen bestreiten. Er muss aber zum Umfang der von ihm zugestandenen Massen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.
Hinsichtlich des mangelhaften bzw. nicht funktionsfähigen Erdkabels stand dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB i.H.d. Doppelten der Mangelbeseitigungskosten (999 €) zu. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Besteller ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist bereits dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach § 215 BGB kann der Besteller dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, wenn die Mängel vor der Verjährung in Erscheinung getreten sind und daher das Leistungsverweigerungsrecht in unverjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können. Dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist, ist nicht erforderlich.
Aus der Rechnung vom 25.5.2013 verblieb nach Abzug von Abschlagszahlungen ein Anspruch von 12.339 €, davon 11.594 € sofort und 744 € Zug-um-Zug wegen festgestellter Mängel an der Traufkanten-Einfassung (schiefer bzw. fehlender Kantstein). Die übrigen Positionen waren weitgehend durch Sachverständigengutachten plausibilisiert bzw. vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Ein weiteres Zurückbehaltungsrecht bestand in Höhe der doppelten Mangelbeseitigungskosten.
Für die Rechnung vom 9.7.2013 konnte der Kläger 6.260 € verlangen. Ob ein ausdrücklicher Auftrag vorlag, war unerheblich, da die Leistungen jedenfalls als Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu vergüten waren. Die Arbeiten erfolgten im Interesse des Beklagten und wurden nicht abgelehnt; die übliche Vergütung war durch Sachverständigengutachten bestimmt. Die Werklohnforderungen waren grundsätzlich fällig, da eine Abnahme erfolgt war; die Anwesenheit des Unternehmers war hierfür nicht erforderlich. Auch nicht abgenommene, aber abnahmefähige Leistungen begründen den Anspruch. Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage enthält dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.
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