01.06.2022

Streit um die Vaterschaft u.a. nach bangladeschischem Recht

Im bangladeschischem Recht gibt es die Möglichkeit, die Vaterschaft über den "li`an" zu bestreiten. Diesen muss der Ehemann beweisen. Erforderlich ist hierfür u.a., dass der Ehemann die Frau des Ehebruchs bezichtigt. Eine eindeutig bemessene Frist in Bangladesch für die Geltendmachung des "li`an" ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Geltendmachung besteht jedoch nur kurze Zeit nach der Geburt (z.B. 40 Tage nach pakistanischem Recht).

OLG Hamm v. 20.1.2022 - 12 UF 125/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass er der leibliche Vater des am 2.6.2014 geborenen Kindes A ist. Mit Urkunde vom 26.8.2014 hatte der Beteiligte zu 4) die Vaterschaftanerkennung hinsichtlich des betroffenen Kindes abgegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller am 22.6.2020 die von ihm als "Originalurkunden betreffend die Eheschließung und Geburten der Kinder" bezeichneten Unterlagen beigebracht.

Der Antragsteller berief sich darauf, bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet gewesen zu sein und hatte hierzu erstinstanzlich Bestätigungen aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Übrigen habe er von der Vaterschaftsanerkennung erst später Kenntnis erlangt.

Die Kindesmutter berief sich darauf, dass man lediglich nach einem religiösen Ritus geheiratet habe, nicht aber in wirksamer staatlicher Form. Die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden seien nicht echt. Rechtlicher Vater sei der Beteiligte zu 4). Der Antragsteller habe dessen Vaterschaft nicht fristgerecht angefochten.

Das Familiengericht hat mit Beschluss festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A. sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie ist der Ansicht, die Vaterschaft des Antragstellers hätte nicht festgestellt werden dürfen. Es hätte vorrangig geklärt werden müssen, ob der Antragsteller und die Kindesmutter miteinander verheiratet sind.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter hat das OLG den Beschluss des Familiengerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Feststellung, dass der Antragsteller Vater des Kindes A. ist, kann nicht gem. § 169 Nr. 1 FamFG erfolgen.

Gem. § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum rechtlichen Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Der Antragsteller ist demnach nicht gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des betroffenen Kindes anzusehen, weil eine - zwischen den Beteiligten streitige - Ehe zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter nicht festgestellt werden kann. Da der Antragsteller sich darauf beruft, mit der Kindesmutter verheiratet zu sein, traf ihn die Feststellungslast für das Bestehen der Ehe. Zwar hatte der Antragsteller Urkunden beigebracht. Diese konnten aber die behauptete Ehe nicht belegen. Insbesondere sprach gegen die Echtheit der beigebrachten Heiratsurkunde, dass in dieser Urkunde mehrere falsche Daten bzw. falsche Bezeichnungen vorhanden waren.

Eine Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600d Abs. 1 BGB ist - nachdem eine Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 1 BGB nicht besteht - nur möglich, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung eines anderen Mannes gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff BGB besteht. Vorliegend stand jedoch der Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers jedoch die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4) entgegen.

Der Antragsteller hat auch keinen Erfolg mit Blick auf eine Anfechtung der Vaterschaft des Beteiligten zu 4). Nach deutschem Recht kann die Vaterschaft gem. § 1600bI BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Diese Frist hat der Antragsteller jedoch nicht eingehalten. Sie begann spätestens im November 2014. Damit ist der Antrag des Antragstellers vom 16.10.2018 nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gestellt worden.

Auch eine Anfechtung der Vaterschaft nach bangladeschischem Recht kommt nicht in Betracht. Es ergab sich einzig die Möglichkeit, die Vaterschaft über den "li`an" zu bestreiten. Diesen muss der Ehemann beweisen. Erforderlich ist hierfür u.a., dass der Ehemann die Frau des Ehebruchs bezichtigt. Eine eindeutig bemessene Frist in Bangladesch für die Geltendmachung des "li`an" ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Geltendmachung besteht jedoch nur kurze Zeit nach der Geburt (z.B. 40 Tage nach pakistanischem Recht). Da das beteiligte Kind am 2.6.2014 geboren wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Verfahren bereits mehr als vier Jahre vergangen waren, ist die hier erforderliche Frist nicht eingehalten.

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Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.

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