05.05.2026

Streit zwischen Wohnungseigentümern - Schlichtungspflicht bei rauchenden Nachbarn

Das nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 HessSchlG obligatorische Schlichtungsverfahren ist auch bei Störungsbeseitigungsklagen zwischen Wohnungseigentümern durchzuführen, wenn Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB streitgegenständlich sind; dies gilt unabhängig von der Anspruchsgrundlage auch für konkurrierende Ansprüche aus §§ 1004, 823, 861 BGB. Nach der WEG-Reform 2020 stehen sich Wohnungseigentümer insoweit wie Nachbarn gegenüber, sodass das Schlichtungserfordernis auch im Innenverhältnis greift.

LG Frankfurt a.M. v. 12.3.2026 - 2-13 S 115/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wohnungseigentümer innerhalb derselben GdWE. Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Balkon ausgestatteten Wohnung im ersten Obergeschoss. Die darunter liegende Wohnung im Erdgeschoss verfügt über eine Terrasse. Sie steht im Eigentum der Beklagten. Die Beklagten sind starke Raucher und nutzen die Terrasse zu diesem Zweck. Die Kläger sind Nichtraucher und fühlen sich von dem zu ihrem Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch beeinträchtigt.

Die Kläger haben zunächst begehrt, die Beklagten zu verurteilen, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung und dem Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Kläger eindringt. Hilfsweise haben sie beantragt, während bestimmter Tageszeiten Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn geraucht wird.

Das AG hat die Klage nach drei Ortsterminen im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger blieb vor dem LG erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage war unzulässig, da das nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 HessSchlG zwingend vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde.

Der Anwendungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HessSchlG alle Streitigkeiten über Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB. Hierunter fallen auch konkurrierende Ansprüche aus §§ 1004, 823, 861 BGB, da nicht die Anspruchsgrundlage, sondern der Störungstatbestand maßgeblich ist. Nach der WEG-Reform 2020 bestehen zwar nur noch individualrechtliche Abwehransprüche des einzelnen Eigentümers gegen Störungen seines Sondereigentums; diese entsprechen jedoch funktional nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Eine Beteiligung der GdWE ist nicht erforderlich, sodass keine Besonderheiten gegenüber klassischen § 906 BGB-Konstellationen bestehen. Daher greift das obligatorische Schlichtungserfordernis auch im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer.

Die Einbeziehung der geltend gemachten Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) führte zu keiner anderen Beurteilung, da andernfalls das Schlichtungserfordernis umgangen werden könnte und prozessökonomische Wertungen dagegensprechen. Das Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

Allerdings war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Frage, ob ein Schlichtungsverfahren bei Störungsbeseitigungsklagen zwischen Wohnungseigentümern erforderlich ist, kommt Grundsatzbedeutung zu. Außerdem könnte die vorliegende Entscheidung in Divergenz zu der Rechtsprechung des LG München I (Urt. v. 11.12.2019 - 1 S 11509/19 WEG) stehen; denn die landesrechtlichen Schlichtungsregeln sind identisch. Im Übrigen hat der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen aufgeworfen.

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Aufsatz
Hans Reinold Horst
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LG Frankfurt a.M.