Streitwert der Bauhandwerkersicherheit einschließlich des Zuschlags für Nebenforderungen
LG Stuttgart v. 28.9.2026 - 7 O 125/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB i.H.v. rd. 83.000 € in Anspruch. Nachdem die Beklagte die begehrte Sicherheit durch Bürgschaft gestellt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.9.2026 in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 25.9.2026 angeschlossen und die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits erklärt. Über die Kosten war daher gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Das LG entschied, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, und setzte den Streitwert auf rd. 83.000 € fest.
Die Gründe:
Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten entsprechend ihrer ausdrücklichen Erklärung zur Kostenübernahme aufzuerlegen. Einer Prüfung, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis begründet war, bedarf es daher nicht. Auch die gesonderte Anregung der Beklagten zur Höhe des Streitwerts enthält keine Einschränkung ihrer Erklärung zur Kostenübernahme.
Bei einer Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit ist grundsätzlich der volle Betrag der begehrten Sicherheit maßgeblich; ein Abschlag wegen des bloßen Sicherungszwecks ist nicht vorzunehmen. Nach dem Antrag in der Klageschrift vom 20.7.2026 begehrte die Klägerin die Leistung einer Sicherheit gem. § 650f BGB i.H.v. rd. 83.000 €. Gegenstand der Klage war damit die Erlangung dieser Sicherheit und nicht lediglich die Übersendung einer Urkunde über ein bereits erlangtes Sicherungsrecht.
Auch dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach ihrem Vortrag vorprozessual nicht bestritten hatte und eine zuvor versandte Bürgschaftsurkunde auf dem Postweg verloren gegangen sein soll, rechtfertigt keine abweichende Bewertung des geltend gemachten Anspruchs. Der Anregung der Beklagten, lediglich 10 bis 20 % des Bürgschaftsbetrags anzusetzen, konnte daher nicht gefolgt werden.
Der im Sicherungsbetrag enthaltene Zuschlag von 10 % für Nebenforderungen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag wird nicht als Nebenforderung neben einem auf Zahlung gerichteten Hauptanspruch geltend gemacht, sondern bildet einen Bestandteil des eingeklagten Sicherungsanspruchs. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO steht seiner Berücksichtigung daher nicht entgegen.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | ZPO
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 15
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Landesrecht BW
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB i.H.v. rd. 83.000 € in Anspruch. Nachdem die Beklagte die begehrte Sicherheit durch Bürgschaft gestellt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.9.2026 in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 25.9.2026 angeschlossen und die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits erklärt. Über die Kosten war daher gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Das LG entschied, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, und setzte den Streitwert auf rd. 83.000 € fest.
Die Gründe:
Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten entsprechend ihrer ausdrücklichen Erklärung zur Kostenübernahme aufzuerlegen. Einer Prüfung, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis begründet war, bedarf es daher nicht. Auch die gesonderte Anregung der Beklagten zur Höhe des Streitwerts enthält keine Einschränkung ihrer Erklärung zur Kostenübernahme.
Bei einer Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit ist grundsätzlich der volle Betrag der begehrten Sicherheit maßgeblich; ein Abschlag wegen des bloßen Sicherungszwecks ist nicht vorzunehmen. Nach dem Antrag in der Klageschrift vom 20.7.2026 begehrte die Klägerin die Leistung einer Sicherheit gem. § 650f BGB i.H.v. rd. 83.000 €. Gegenstand der Klage war damit die Erlangung dieser Sicherheit und nicht lediglich die Übersendung einer Urkunde über ein bereits erlangtes Sicherungsrecht.
Auch dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach ihrem Vortrag vorprozessual nicht bestritten hatte und eine zuvor versandte Bürgschaftsurkunde auf dem Postweg verloren gegangen sein soll, rechtfertigt keine abweichende Bewertung des geltend gemachten Anspruchs. Der Anregung der Beklagten, lediglich 10 bis 20 % des Bürgschaftsbetrags anzusetzen, konnte daher nicht gefolgt werden.
Der im Sicherungsbetrag enthaltene Zuschlag von 10 % für Nebenforderungen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag wird nicht als Nebenforderung neben einem auf Zahlung gerichteten Hauptanspruch geltend gemacht, sondern bildet einen Bestandteil des eingeklagten Sicherungsanspruchs. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO steht seiner Berücksichtigung daher nicht entgegen.
Kommentierung | ZPO
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 15
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