19.04.2018

Streitwert einer Klage auf Löschung eines Vorkaufsrechts bemisst sich nach konkretem Interesse an der Löschung

Klagt der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden. Welcher Bruchteil dabei angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BGH 8.3.2018, V ZR 238/17
Der Sachverhalt:
Dem Rechtsvorgänger des Beklagten stand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an einem Grundstück der Klägerinnen zu. Im Dezember 2014 veräußerten die Klägerinnen das Grundstück für 115.000 € an einen Dritten. Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt worden. Sie verlangten vom Beklagten, die Löschung des Vorkaufsrechts zu bewilligen. In der Klageschrift gaben sie den Streitwert mit 11.500 € als vorläufig geschätzt an und merkten dazu unter Hinweis auf eine obergerichtliche Entscheidung an, es handele sich dabei um ein Zehntel des Kaufpreises des Grundstücks.

Das OLG wies die Klage ab und bestimmte den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 11.500 €. Die Revision ließ es nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerinnen geltend machten, ihre Beschwer richte sich nach dem Wert des Vorkaufsrechts und dieser bestimmte sich nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks (230.000 €), hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gem. § 26 Nr. 8 EGZPO 20.000 € nicht überschreitet. Die Beschwer der Klägerinnen bemisst sich entgegen ihrer Auffassung nicht nach der Differenz zwischen dem mit einem Dritten vereinbarten Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks.
Klagt der Grundstückseigentümer - wie im Streitfall - auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert und damit im Falle des Unterliegens auch seine Beschwer nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden. Welcher Bruchteil dabei angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Klägerinnen haben im Streitfall ihr Interesse an der Löschung in der Klageschrift mit einem Zehntel des Kaufpreises für das Grundstück angegeben. Daran ist festzuhalten, denn nach BGH-Rechtsprechung ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung - wie hier - in den Vorinstanzen nicht beanstandet haben.

Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, eine falsche Bezugsgröße, den Kaufpreis anstelle des Verkehrswerts, für ihre Streitwertfestsetzung gewählt zu haben, denn ihrem Hinweis auf die obergerichtliche Entscheidung (OLG Naumburg 19.1.1999, 13 W 12/98) lässt sich entnehmen, dass sie die richtige Bezugsgröße im Sinn hatten. Die Klägerinnen sind bei ihrer Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, Kaufpreis und Verkehrswert entsprächen einander. Sie können daher nicht erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringen, der Verkehrswert liege weit über den Kaufpreis mit der Folge, dass der Streitwert höher sei als bisher festgesetzt.

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