13.07.2026

Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

Beim Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die bis zur Einreichung der Klage aufgelaufenen Rückstände zu dem gem. § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der künftig fälligen Leistungen in einem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Die erst nach der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge - gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom Tatrichter ausgerechnet und im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefasst worden sind - werden in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt.

BGH v. 27.5.2026 - XII ZR 71/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch um die Zahlung von Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Pachtverhältnisses. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in den neuen Bundesländern gelegenen Pachtgrundstücks. Der mit der Beklagten zu 2) verheiratete Beklagte zu 1) schloss im Mai 1984 mit dem damaligen Eigentümer des Grundstücks einen Nutzungsvertrag über dieses Grundstück zu Erholungszwecken. Vereinbart war eine Laufzeit von 35 Jahren und ein jährlich zum 10. Januar zu zahlendes Nutzungsentgelt i.H.v. 250 Mark. Der Rechtsvorgänger der Klägerin kündigte das Nutzungsverhältnis im Jahr 2015. Die beklagten Eheleute räumten das Grundstück nicht und der Beklagte zu 1) leistete seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2018 keine Pachtzahlungen mehr.

Das AG verpflichtete die Beklagten dazu, das Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ferner verurteilte es den Beklagten zu 1), für die Zeit seit dem 1.5.2018 bis zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks jährlich 127,82 € als Nutzungsentgelt bzw. Nutzungsentschädigung zu zahlen. Auf eine im Laufe des Verfahrens erhobene (Eventual-)Widerklage des Beklagten zu 1) verurteilte es die Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für einen während der Pachtzeit errichteten Bungalow.

Die Berufung der Beklagten blieb vor dem LG ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin erhöhte das LG, das ebenso wie die Vorinstanz von einer Beendigung des Pachtvertrages durch Zeitablauf am 30.4.2019 ausging, die von dem Beklagten zu 1) geschuldete Nutzungsentschädigung für den Zeitraum seit dem 1.5.2019 auf jährlich [richtig:] 4.635 € und wies die auf Entschädigung gerichtete Widerklage mangels erfolgter Rückgabe des Pachtgrundstücks als derzeit unbegründet ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) ist unzulässig, da der Wert seiner mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) nicht übersteigt.

Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. ist nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für die beabsichtigte Revision, mit welcher der Beklagte zu 1) die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit wiederherstellen lassen möchte, als darin die Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung seit dem 1.5.2019 bis zur Räumung und Herausgabe des Grundstückes auf einen jährlichen Betrag von 127,82 € beschränkt worden ist, beträgt (lediglich) 15.775 €. Dabei ist es im Ausgangspunkt umstritten, ob sich der - auch für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche - Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe einer vorenthaltenen Miet- oder Pachtsache nach § 9 ZPO oder nach § 3 ZPO richtet. Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an.

Würde man den § 9 ZPO für unmittelbar oder dessen Bewertungsgrundsätze im Rahmen von § 3 ZPO im Regelfall für entsprechend anwendbar halten, bestimmte sich der Streitwert bei einer unbestimmten Dauer des Bezugsrechts nach dem Dreieinhalbfachen des jährlichen Betrages (§ 9 Satz 1 ZPO). Die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen Rückstände werden zu dem gem. § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der Klage auf künftig fällige Leistungen addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Dabei werden die erst nach Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge - gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom Tatrichter ausgerechnet und im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefasst worden sind - nach ständiger BGH-Rechtsprechung bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt. Es wäre mit dem von § 9 ZPO beabsichtigten festen Bewertungsmaßstab nicht zu vereinbaren, wenn die bis zur Rechtsmitteleinlegung fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen eine selbständige streitwertmäßige Berücksichtigung finden würden, weil dies zwangsläufig eine Erhöhung des Streitwerts in jeder Instanz zur Folge hätte.

Danach würde sich der Wert für das klägerische Verlangen nach künftig fälliger Nutzungsentschädigung gem. § 9 Satz 1 ZPO auf 16.222,50 € belaufen (entspricht 3,5 Jahre x 4.635 €). Dazu ist der am 1.5.2018 bereits fällige und deshalb bei Klageeinreichung im Juni 2018 schon rückständig gewesene Jahresbetrag von 4.635 € zu addieren. Wegen des Rückstandsbetrages kann der Beklagte zu 1) aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend machen, weil das LG - welches eine Beendigung des Pachtvertrages erst mit Ablauf des 30.4.2019 angenommen hat - dem Kläger für den Rückstandszeitraum zwischen dem 1.5.2018 und dem 30.4.2019 ohnehin lediglich die ursprünglich vereinbarte Jahrespacht i.H.v. 127,82 € zugesprochen hat und das Berufungsurteil insoweit von dem Beklagten zu 1) auch nicht angegriffen wird. Es verbleibt daher beim dreieinhalbjährigen Betrag der künftig fälligen Nutzungsentschädigung, wobei der Beklagte zu 1) für den Zeitraum seit dem 1.5.2019 auch die vom AG ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer jährlichen Nutzungsentschädigung von 127,82 € bis zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks hinnimmt. Damit würde sich für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Wert von 15.775,13 € errechnen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klagepartei bei Erhebung ihrer Klage im Juni 2018 zunächst nur eine jährliche Nutzungsentschädigung von (umgerechnet) rund 250 € verlangt und erst im Juli 2020 rückwirkend auf die höhere jährliche Nutzungsentschädigung von 4.635 € angetragen hat. Wird eine wiederkehrende Leistung nachträglich im Wege der Klageerhöhung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu einem höheren Betrag geltend gemacht, führt dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu, dass der zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Klageerhöhung aufgelaufene Differenzbetrag streitwertmäßig als Rückstand gilt.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 6

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