21.07.2026

Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts trotz Vergütungsvereinbarung

Ein Rechtsanwalt kann gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

OLG Hamburg v. 24.6.2026 - 3 W 22/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen einer behaupteten Verletzung ihrer deutschen Wortmarke "X..." auf Unterlassung der Verwendung eines identischen Zeichens im Rahmen einer Google-Adword-Anzeige in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 12.3.2025 erließ das LG die beantragte einstweilige Verfügung. Den Streitwert setzte es mit Beschluss vom 27.4.2026 auf 80.000 € fest.

Hiergegen legten die Antragstellerin sowie ihre Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen Streitwertbeschwerde ein. Sie begehrten eine Heraufsetzung des Streitwerts und machten geltend, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin sei angesichts der Marktstellung ihrer unter der Bezeichnung "X..." betriebenen Online-Plattform für Gebrauchtmaschinen zu niedrig bewertet worden. Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden entgegen und hielt die von den Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde für unzulässig.

Die Beschwerden blieben vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Streitwertbeschwerden der Antragsgegnerin und der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin waren gem. §§ 68 Abs. 1, 66, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdebefugnis der Prozessbevollmächtigten folgte hingegen aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG und wurde nicht durch eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG ausgeschlossen, da wegen der Möglichkeit einer Herabsetzung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Streitwertheraufsetzung bestand. Dass es sich dabei um eher theoretische Erwägungen handeln soll (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.5.2012 - 1 W 26/12), stand der Zulässigkeit der Beschwerde aus Sicht des Senats nicht entgegen.

Der Rechtsanwalt darf vielmehr den sichersten Weg beschreiten. Es bedürfte im Gegenteil gewichtiger Gründe, die gesetzlich vorgesehene Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu beschränken. Denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Dafür gelten strenge Maßstäbe.

Das LG hat den Streitwert nach § 51 Abs. 1 GKG zutreffend auf 80.000 € festgesetzt. Maßgeblich war das wirtschaftliche Interesse des Kennzeicheninhabers an der Unterlassung, bestimmt durch Marktwert des Kennzeichens und Angriffsfaktor. Beide Faktoren waren unter Berücksichtigung u.a. Benutzungsdauer, Umfang, Bekanntheit, Kennzeichnungskraft sowie Ausmaß und Intensität der drohenden Verletzung zu gewichten.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Besucherzahlen, Anbieter- und Maschinenzahlen sowie das vermittelte Auftragsvolumen belegten nicht die unter der Marke erzielten eigenen Umsätze. Zudem ist die Marke nicht für das "Bereitstellen eines Online-Marktplatzes", sondern nur für Online-Werbedienstleistungen eingetragen. Der Angriffsfaktor ist wegen nur geringer Dienstleistungsähnlichkeit trotz Zeichenidentität und bundesweiter Adword-Nutzung nicht hoch. Unter Abwägung aller Umstände war hier ein Hauptsachestreitwert von 100.000 € und damit ein Verfügungsstreitwert von 80.000 € angemessen.

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Rechtsprechung
Zulässigkeit einer auf Erhöhung des Streitwerts gerichteten Streitwertbeschwerde der Prozesspartei
OLG Frankfurt vom 08.05.2012 - 1 W 26/12

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