29.08.2019

Streupflicht auf einem Lebensmittelmarktparkplatz hängt auch bei allgemeiner Glätte vom Einzelfall ab

Die Räum- und Streupflicht eines Lebensmittelmarktes, dessen Parkplatz neben Kunden auch Anwohner verwenden, ist auch bei allgemeiner Glätte im Einzelfall zu erkennen. Die Streupflicht soll dabei nur wirkliche Gefahren beseitigen und dann nicht bestehen, wenn durch durchgehende Benutzung des Parkplatzes die maschinelle Bestreuung des Parkplatzes nicht möglich ist und die händische Bestreuung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

BGH v. 2.7.2019 - VI ZR 184/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Lebensmittelmarkt, dessen Parkplatz von ihr in erster Linie für ihre Kunden bereitgestellt wird, jedoch auch von Anwohnern genutzt wird. Die Beklagte beauftragte ein ebenfalls beklagtes Unternehmen mit der Ausführung des Winterdienstes auf dem Parkplatz.

Nach Angaben der Klägerin habe sie eines Morgens auf einer nahe des Eingangs des Marktes gelegenen markierten Stellfläche des Parkplatzes ihren Pkw abgestellt, um im Markt einzukaufen. Es hätte Minusgrade gehabt und allgemeine Glätte geherrscht. Im Bodenbelag des Parkplatzes habe sich eine Vertiefung gefunden, in dem sich Wasser gesammelt habe, welches über die Nach gefroren sei. Dort rutschte sie beim Aussteigen aus ihrem Pkw aus und stürzte. An der Unfallstelle wurde unstreitig nicht gestreut.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision blieb vor dem BGH ebenfalls ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen nach § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 1, § 280 BGB oder aus der nach Deliktsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB bestehenden Verkehrssicherungspflicht zu.

Eine Streupflicht bestand weder für den dafür beklagten Beauftragten, noch für den beklagten Lebensmittelmarkt. Die Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten ist entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. Auch bei allgemeiner Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Inhalt und Umfang richten sich vielmehr nach den Umständen im Einzelfall. Die Streupflicht soll dabei nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist und was dem Pflichtigen zumutbar ist.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe waren die Beklagten im Ergebnis selbst im Falle allgemeiner Glättebildung nicht verpflichtet, die Sturzstelle im Bereich der markierten Stellflächen am Tage des Unfalls der Klägerin zu streuen. Der Grad der von Glättebildung im Bereich der markierten Stellflächen ausgehenden Gefahr ist regelmäßig als eher gering einzustufen, weil die Wageninsassen ihn nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssen und dabei am Fahrzeug Halt finden können. Diese Gefahr wurde im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen nicht maßgeblich dadurch erhöht, dass der Parkplatz den Kunden des Lebensmittelmarktes dienen sollte.

Angesichts der bei zumutbarer Eigenvorsorge der Kunden geringen vorhersehbaren Sturzgefahr im Bereich der markierten Stellflächen konnte von den Beklagten nicht erwartet werden, diesen Bereich bei Glättebildung ständig geräumt und gestreut zu halten. Es handelt sich im Streitfall um eine große Parkfläche, auf der ein ständiger Fahrzeugwechsel stattfindet, wobei zwischen den parkenden Fahrzeugen ein maschinelles Streuen nicht möglich ist. Eine händische Bestreuung war den Beklagten aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes nicht zumutbar. Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Der Parkplatz wird nicht nur von Kunden, sondern auch von Anwohnern verwendet. Daher war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück