Sturz auf der alpinen "Heavy-Cycling-Tour": Entschädigung und Schmerzensgeld
LG Frankfurt a.M. v. 26.6.2025 - 2-24 O 55/22
Der Sachverhalt:
Der spätere Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine "Bike- und Sportmixwoche" in Flachau (Österreich) zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 €. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot.
Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten sog. "Heavy-Cycling-Tour" teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Kläger stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 €. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Kläger außerdem rund 220 € aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.
Die Reiserechtskammer des LG gab seiner Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Sie sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu und zwar in Höhe von 80% des darauf entfallenden Reisepreises. Darüber hinaus verurteilte die Kammer den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900 €, denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten sind nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel hat vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides haben ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt. Die Bike-Guides haben im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Falls gewesen wäre.
Der Sturz ist auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, kann nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht. Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Kläger sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, war nicht zu folgen. Eine mangelnde Fitness ist nicht nachgewiesen worden.
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LG Frankfurt a.M. PM vom 7.7.2025
Der spätere Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine "Bike- und Sportmixwoche" in Flachau (Österreich) zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 €. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot.
Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten sog. "Heavy-Cycling-Tour" teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Kläger stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 €. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Kläger außerdem rund 220 € aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.
Die Reiserechtskammer des LG gab seiner Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Sie sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu und zwar in Höhe von 80% des darauf entfallenden Reisepreises. Darüber hinaus verurteilte die Kammer den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900 €, denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten sind nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel hat vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides haben ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt. Die Bike-Guides haben im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Falls gewesen wäre.
Der Sturz ist auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, kann nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht. Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Kläger sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, war nicht zu folgen. Eine mangelnde Fitness ist nicht nachgewiesen worden.
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