30.09.2026

Sturz über gespannten Schafdraht: Kein Schadensersatz für Radfahrer auf der Deichstraße

Bei einer Deichstraße handelt es sich um einen typischen Deichverteidigungs- und Deichbewirtschaftungsweg. Dieser dient vorrangig dem Küstenschutz und nicht dem allgemeinen Verkehr. Verkehrsteilnehmer müssen dort deshalb jederzeit mit deichtypischen Hindernissen rechnen und insbesondere auf die Bewirtschaftung des Deiches Rücksicht nehmen. Die Bewirtschaftung durch Schafe dient der Deichsicherheit. Verkehrsteilnehmer müssen daher auch mit Tätigkeiten rechnen, die mit der Schafhaltung zusammenhängen und ihr Fahrverhalten ggf. anpassen.

AG Husum v. 2.7.2027 - 27 C 42/26
Der Sachverhalt:
Am 10.10.2025 stellte ein Schäfer seinen Viehanhänger auf der Deichstraße zwischen Westerhever und St. Peter-Ording ab. Bei der Straße handelt es sich um einen typischen Deichverteidigungs- und Deichbewirtschaftungsweg, der auch für den Fahrradverkehr freigegeben ist. Einige Meter vor dem Viehanhänger spannte der Schäfer einen Schafdraht über den Weg, um diesen abzusperren. Anschließend begab er sich auf den Deich, um seine Schafe zu holen.

Ein Radfahrer befuhr die Deichstraße mit seinem Pedelec aus Richtung Westerhever kommend. Er fuhr in den gespannten Draht und stürzte. Dabei erlitt er eine Fraktur am rechten Oberarm bzw. Ellenbogen. Zudem wurden nach seinen Angaben sein Pedelec und sein Smartphone beschädigt.

Der Radfahrer verlangte vom Schäfer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Auffassung, der Schäfer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Draht für ihn nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Den Schäfer trifft selbst dann keine Haftung, wenn man zugunsten des Radfahrers unterstellt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen hätte. Denn den Radfahrer trifft ein derart erhebliches Mitverschulden, dass eine Haftung des Schäfers vollständig entfällt (§ 254 BGB). Entscheidend ist dabei die besondere Funktion der Deichstraße. Bei dem Weg handelt es sich um einen typischen Deichverteidigungs- und Deichbewirtschaftungsweg. Dieser dient vorrangig dem Küstenschutz und nicht dem allgemeinen Verkehr. Verkehrsteilnehmer müssen dort deshalb jederzeit mit deichtypischen Hindernissen rechnen und insbesondere auf die Bewirtschaftung des Deiches Rücksicht nehmen. Die Bewirtschaftung durch Schafe dient der Deichsicherheit. Verkehrsteilnehmer müssen daher auch mit Tätigkeiten rechnen, die mit der Schafhaltung zusammenhängen, und ihr Fahrverhalten ggf. anpassen.

Im konkreten Fall war die Deichstraße durch den Viehanhänger zu etwa zwei Dritteln versperrt. Neben dem Anhänger verblieb lediglich eine etwa 1,50 Meter breite Durchfahrt. Es war damit eine erkennbare Engstelle vorhanden. Der Radfahrer hätte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren und die gesamte Fahrbahn vor sich aufmerksam beobachten müssen.

Im Ergebnis hat der Kläger den Unfall selbst verschuldet. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht daher nicht.

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Justiz Schleswig-Holstein PM vom 28.9.2026