Stute tritt Wallach: Halbe Haftung trotz scheinbarer Passivität
OLG Celle v. 2.4.2026 - 2 U 126/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von der beklagten Tierhaftpflichtversicherung weiteren Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Vorfall vom 14.9.2023. An diesem Tag hatte ihr Wallach "J." auf einer gemeinsam mit der Stute "M." genutzten Weide durch einen Tritt der Stute eine Radiusfraktur am rechten Vorderbein erlitten. Die Halterin der Stute hat ihre Ansprüche aus dem Tierhaftpflichtversicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte regulierte den Schaden zu 50 %, lehnte eine weitergehende Haftung jedoch unter Hinweis auf die Mitverursachung durch die Tiergefahr des Pferdes der Klägerin ab. Die Klägerin vertrat die Auffassung, allein die Tiergefahr der Stute habe sich verwirklicht, ihr Pferd habe lediglich passiv gegrast und keinen Beitrag zum Schadensgeschehen geleistet. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und eine vollständige Haftung der Beklagten angenommen.
Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte die Berücksichtigung der von dem Wallach ausgehenden Tiergefahr im Wege einer Anspruchskürzung nach § 254 BGB analog sowie eine Haftungsquote von 50 : 50. Die Berufung vor dem OLG war überwiegend erfolgreich.
Die Gründe:
Zwar haftet die Beklagte dem Grunde nach aus § 833 Satz 1 BGB, da sich in dem Tritt der Stute "M." gegen den Wallach "J." die typische Tiergefahr verwirklicht hatte. Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr schied hier jedoch aus, da die gemeinsame Weidehaltung keine über die allgemeine Tiergefahr hinausgehende Risikolage begründet hatte.
Entgegen der Ansicht des LG war der Anspruch gem. § 254 BGB analog wegen Mitverursachung durch die Tiergefahr des Pferdes der Klägerin zu kürzen. Bei Verletzungen eines Tieres durch ein anderes Tier sind die beiderseitigen Tiergefahren gegeneinander abzuwägen. Die Tiergefahr des Wallachs verwirklichte sich, weil das Ausschlagen der Stute nur als Folge einer typischen Interaktion im Rahmen einer Rangauseinandersetzung zwischen Pferden zu verstehen ist. Dass der Wallach äußerlich passiv geblieben war, stand einer Mitverursachung nicht entgegen. Bereits seine Anwesenheit und sein Verhalten innerhalb des Herdenverbandes konnten das instinktive Verhalten der Stute auslösen. Eine bloß mechanische Mitwirkung lag nicht vor.
Da beide Pferde hinsichtlich Größe, Gewicht und Gefahrenpotenzial gleichwertig waren und bis dahin friedlich zusammen auf der Weide gestanden hatten, hat der Senat die beiderseitigen Tiergefahren als gleichgewichtig gewertet und die Haftungsquote auf 50 : 50 festgesetzt. Die auf Ersatz der weiteren 50 % gerichtete Leistungsklage war daher abzuweisen. Das Feststellungsbegehren war demgegenüber unter Berücksichtigung der Haftungsquote begründet, da weitere materielle Schäden infolge der schweren Fraktur nicht ausgeschlossen werden konnten.
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Die Klägerin verlangte von der beklagten Tierhaftpflichtversicherung weiteren Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Vorfall vom 14.9.2023. An diesem Tag hatte ihr Wallach "J." auf einer gemeinsam mit der Stute "M." genutzten Weide durch einen Tritt der Stute eine Radiusfraktur am rechten Vorderbein erlitten. Die Halterin der Stute hat ihre Ansprüche aus dem Tierhaftpflichtversicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte regulierte den Schaden zu 50 %, lehnte eine weitergehende Haftung jedoch unter Hinweis auf die Mitverursachung durch die Tiergefahr des Pferdes der Klägerin ab. Die Klägerin vertrat die Auffassung, allein die Tiergefahr der Stute habe sich verwirklicht, ihr Pferd habe lediglich passiv gegrast und keinen Beitrag zum Schadensgeschehen geleistet. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und eine vollständige Haftung der Beklagten angenommen.
Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte die Berücksichtigung der von dem Wallach ausgehenden Tiergefahr im Wege einer Anspruchskürzung nach § 254 BGB analog sowie eine Haftungsquote von 50 : 50. Die Berufung vor dem OLG war überwiegend erfolgreich.
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Zwar haftet die Beklagte dem Grunde nach aus § 833 Satz 1 BGB, da sich in dem Tritt der Stute "M." gegen den Wallach "J." die typische Tiergefahr verwirklicht hatte. Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr schied hier jedoch aus, da die gemeinsame Weidehaltung keine über die allgemeine Tiergefahr hinausgehende Risikolage begründet hatte.
Entgegen der Ansicht des LG war der Anspruch gem. § 254 BGB analog wegen Mitverursachung durch die Tiergefahr des Pferdes der Klägerin zu kürzen. Bei Verletzungen eines Tieres durch ein anderes Tier sind die beiderseitigen Tiergefahren gegeneinander abzuwägen. Die Tiergefahr des Wallachs verwirklichte sich, weil das Ausschlagen der Stute nur als Folge einer typischen Interaktion im Rahmen einer Rangauseinandersetzung zwischen Pferden zu verstehen ist. Dass der Wallach äußerlich passiv geblieben war, stand einer Mitverursachung nicht entgegen. Bereits seine Anwesenheit und sein Verhalten innerhalb des Herdenverbandes konnten das instinktive Verhalten der Stute auslösen. Eine bloß mechanische Mitwirkung lag nicht vor.
Da beide Pferde hinsichtlich Größe, Gewicht und Gefahrenpotenzial gleichwertig waren und bis dahin friedlich zusammen auf der Weide gestanden hatten, hat der Senat die beiderseitigen Tiergefahren als gleichgewichtig gewertet und die Haftungsquote auf 50 : 50 festgesetzt. Die auf Ersatz der weiteren 50 % gerichtete Leistungsklage war daher abzuweisen. Das Feststellungsbegehren war demgegenüber unter Berücksichtigung der Haftungsquote begründet, da weitere materielle Schäden infolge der schweren Fraktur nicht ausgeschlossen werden konnten.
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