11.10.2021

Tatort Hofeinfahrt: Gewalt unter Nachbarn

Kommt es im Rahmen eines jahrelangen Nachbarschaftskrieges zu wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen, die nicht nur der Verteidigung dienen, können gegen beide Seiten zeitlich befristete Gewaltschutzanordnungen erlassen werden. Die Nachbarn haben gleichermaßen die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es zwischen ihnen nicht allein zur Selbstverteidigung zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Verletzungen kam.

OLG Zweibrücken v. 20.4.2021 - 6 UF 16/21
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind unmittelbare Nachbarn und geraten regelmäßig in Streit um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren Anwesen darstellt. Zwischen ihnen kam es in den letzten zehn Jahren wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen und körperlichen Auseinandersetzungen, die Gegenstand mehrerer Gewaltschutzverfahren vor dem AG Grünstadt waren.

So kam es auch im September 2020 zum Streit auf dem gemeinsamen Hof. Beide Beteiligten warfen sich gegenseitig vor, die jeweils andere Seite habe sie beleidigt und angegriffen, woraufhin man sich in bloßer Verteidigungsabsicht körperlich gewehrt habe. Wegen der völlig unterschiedlichen Angaben beider Seiten ließ sich der genaue Hergang der Rangelei nicht aufklären.

Das AG hat auf ihre wechselseitigen Anträge hin gegen beide Beteiligten jeweils befristete Gewaltschutzanordnungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten erlassen. Das OLG hat die dagegen gerichteten Beschwerden beider Seiten abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die durch das Familiengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung beider Beteiligter getroffenen Feststellungen reichten aus, um gegen sie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Danach stand jedenfalls fest, dass beide Beteiligte die körperliche Auseinandersetzung nicht nur zu Verteidigungszwecken betrieben hatten.

Das erstinstanzliche Gericht musste in dem auf Erlass einer zeitlich befristeten einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahren auch keine weiteren Zeugen, die die Beteiligten lediglich benannt, aber nicht als sog. "präsente Zeugen" mit zur mündlichen Verhandlung gebracht hatten, vernehmen.
OLG Zweibrücken - PM v. 6.10.2021
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