15.04.2026

Täuschungshandlung durch unzulässige Nutzung von ChatGPT in der Schule

Die Nutzung eines Hilfsmittels in einer bewerteten Arbeit, das wie ChatGPT die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflusst, ist nur dann zulässig, wenn das Hilfsmittel von der Lehrkraft bzw. dem Prüfer ausdrücklich zugelassen wurde. Wenn eine nicht ausdrücklich zugelassene Hilfe durch Künstliche Intelligenz genutzt und das Ergebnis als eigene Leistung ausgegeben wird, liegt eine Täuschungshandlung vor. Für den Täuschungsvorsatz genügt der bedingte Vorsatz.

VG Hamburg v. 15.12.2025 - 2 E 8786/25
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bewertung einer schulischen Arbeit als Täuschungsversuch. Der im Oktober 2010 geborene Antragsteller ist gegenwärtig Schüler einer neunten Klasse eines Gymnasiums in Hamburg. Im Schuljahr 2024/2025 erhielten die Schüler die Aufgabe, ein "Reading Log" (Lesetagebuch), d.h. eine Zusammenfassung mit bestimmten Anforderungen in Bezug auf ein im Englischunterricht gelesenes Buch zu verfassen. Die Schülerinnen und Schüler konnten die Aufgabe sowohl im Unterricht als auch zu Hause bearbeiten.

Der Antragsteller gab das "Reading Log" am 12.5.2025 ab. Insbesondere im Hinblick auf die am 23.5.2025 geschriebene Klassenarbeit zu demselben Buch fielen der Englischlehrerin deutliche Leistungsunterschiede bzgl. der beiden Aufgaben vor allem im Hinblick auf Orthographie, Syntax und Grammatik auf. Die Klassenarbeit des Antragstellers bewertete sie mit der Note "ausreichend" (4).

Der Vater des Antragstellers wandte sich gegen diese Bewertung und führte aus, die Nutzung von ChatGPT habe seinem Sohn einen Lernfortschritt gebracht. Dieser habe nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt. Gegenüber verschiedenen Lehrern der Schule und auch gegenüber der Schulaufsicht betonte der Vater, es sei unzulässig, die Nutzung von ChatGPT als Täuschungsversuch zu bewerten, da dies zuvor nicht ausdrücklich verboten worden sei.

Das VG lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises wegen eines nach der Leistungserbringung, aber vor der Bewertung entdeckten Täuschungsversuchs mit "ungenügend" ist auf der Grundlage des § 5 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy zulässig. Die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Da in jedem geforderten Leistungsnachweis eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorausgesetzt wird, liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine solche Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient hat. ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst.

Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Dies war nicht der Fall. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Lehrkräfte der Schule hätten eingeräumt, es gebe noch keine klaren Regeln zur Nutzung von künstlicher Intelligenz an der Schule, stellt dies gerade keine ausdrückliche Zulassung von ChatGPT als Hilfsmittel in der konkret geforderten Prüfungsleistung dar.

Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde; erleichtert durch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Nutzung von ChatGPT für die Erstellung des Lesetagebuchs nach Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Klassenlehrer und der Fachlehrerin eingeräumt. Gekennzeichnet hatte er die Verwendung nicht.

Das Gericht geht auch von dem erforderlichen Täuschungsvorsatz aus. Der Antragsteller kannte die Arbeitsaufgabe ("use your own words") und war zudem im Unterricht auf die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT mündlich durch die Lehrkraft hingewiesen worden.

Die Benotung des Lesetagebuchs des Antragstellers mit "ungenügend" wegen eines Täuschungsversuchs ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eventuell andere Schülerinnen und Schüler ebenfalls künstliche Intelligenz verwendet haben könnten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

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Unerlaubte Zuhilfenahme von künstlicher Intelligenz beim Eignungstest? Zugang zum Masterstudium abgelehnt
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VG Kassel vom 25.2.2026 - 7 K 2134/24.KS

Kurzbeitrag:
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Jan Pfeiffer, CR 2023, R89

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