06.12.2023

Taxikosten und Abhebegebühr bei Bahnverspätung

Die Abhebegebühr i.H.v. 5,98 € konnte der Kläger nach § 11 Abs.2 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als erforderliche Aufwendung wegen der streitgegenständlichen Verspätung i.S.v. § 11 Abs.1 EVO verlangen. Die EVO ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch neben der europäischen Fahrgastrechte-VO anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EVO).

AG Münster v. 28.9.2023 - 96 C 1400/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der Beklagten ursprünglich Schadensersatz und Entschädigung i.H.v. 73,09 € wegen einer Zugverspätung verlangt. Nach Zustellung der Klageschrift am 9.8.2023 bei der Beklagten hat diese am 10.08.2023 einen Betrag i.H.v. 66,10 € an den Kläger für die entstandenen Taxikosten gezahlt. Der Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das AG hat der Klage aber auch darüber hinaus stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht hinsichtlich der restlichen 6,99 € ein Anspruch gegen die Beklagte zu.

Die Abhebegebühr i.H.v. 5,98 € konnte der Kläger nach § 11 Abs.2 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als erforderliche Aufwendung wegen der streitgegenständlichen Verspätung i.S.v. § 11 Abs.1 EVO verlangen. Die EVO ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch neben der europäischen Fahrgastrechte-VO anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EVO).

Zudem konnte der Kläger - wie schlüssig vorgetragen - die geltend gemachte Entschädigung i.H.v. 1,50 € begehren. Das Gericht war insoweit allerdings an den Klageantrag gebunden, § 308 ZPO. Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch folgte aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Ihm stehen insofern Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 66,10 € vom 12.8.2022 bis zum 10.8.2023 und aus weiteren 6,99 € seit dem 12.8.2022 zu.

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