22.06.2023

Teure Verfolgungsjagd mit der Polizei

Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, so haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen an dem Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben.

LG Frankenthal v. 24.5.2023 - 1 O 50/22
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte sich auf der A 61 in der Nähe von Ludwigshafen einer Verkehrskontrolle entzogen und war mit hoher Geschwindigkeit davongefahren. Kurz darauf verfolgte ihn ein Streifenwagen. Die Verfolgungsjagd führte von der Autobahn über eine Bundesstraße schließlich auf eine Kreisstraße. Nachdem es dem Flüchtenden kurzzeitig gelungen war, außer Sichtweite der Verfolger zu kommen, fuhr er plötzlich von der Kreisstraße ab, durchbrach eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zum Stehen. Die Polizeibeamten erkannten das Fahrzeug und bremsten ab, um den Mann zu stellen. Dabei geriet der Streifenwagen ins Schlingern und schlug ebenfalls gegen die Leitplanke.

Das Land Rheinland-Pfalz verlangte vom Beklagten, den dadurch entstandenen Schaden i.H.v. 15.000 € zu ersetzen. Das LG hat der Klage des Landes vollumfänglich stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OLG wurde eingelegt.

Die Gründe:
Der Kläger ist dem Land gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Schaden an dem Streifenwagen dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen war.

Die Grenze der Zurechnung liegt grundsätzlich erst dort, wo sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzt. Hier waren aber sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war. Der Polizeibeamte hatte beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden zu ergreifen.

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LG Frankenthal - PM v. 22.6.2023
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