24.07.2026

Tieffrequente Geräusche einer Wärmepumpe begründen keinen Unterlassungsanspruch bei Einhaltung der Grenzwerte

Ein Unterlassungsanspruch wegen von einer Wärmepumpe ausgehender tieffrequenter Geräusche besteht nicht, wenn die maßgeblichen Grenz- und Richtwerte der TA Lärm auch unter ungünstigen Betriebs- und Messbedingungen eingehalten werden und sich eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nach objektiven Maßstäben nicht feststellen lässt. Subjektive Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Besonderheiten des Betroffenen bleiben hierbei außer Betracht.

LG Bielefeld v. 9.6.2026 - 1 O 310/24
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind seit den 1970er Jahren Eigentümer eines Einfamilienhauses und direkte Nachbarn der Beklagten. Diese hatten auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe installiert. Die Wärmepumpe steht entkoppelt vor der Außenwand des Doppelhauses der Beklagten, ca. 15-16 m vom Haus der Kläger entfernt. Die Ausblasrichtung zeigt zum Grundstück der Kläger. Beide Grundstücke sind zudem Verkehrslärm durch eine nahe Autobahn und eine Bundesstraße ausgesetzt.

Auf Veranlassung der Kläger führte der Kreis am 3.3.2022, 21.3.2022 und 14.12.2022 Messungen nach DIN 45680 im Schlaf- und Arbeitszimmer der Kläger durch. Das Differenzkriterium LCeq-LAeq < 20 dB wurde eingehalten. Bei der ersten Messung wurden ohne Zeitabschlag Überschreitungen in zwei tiefen Terzbändern festgestellt, bei den späteren Messungen keine. Der Kreis teilte den Beklagten mit, die Richtwerte würden eingehalten, Handlungsbedarf bestehe nicht.

Die Kläger behaupteten dennoch erhebliche, insbesondere nächtliche Brummtöne mit spürbaren Vibrationen der Schlafzimmermöbel wahrzunehmen, die zu massiven gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Erschöpfung) geführt hätten. Vorbestehende Erkrankungen (u.a. Angststörungen, Schlafapnoe, Tinnitus) hätten sich verschlechtert. Dies sei ärztlich attestiert. Sie meinten, auch bei Einhaltung etwaiger Grenzwerte bestehe aus nachbarrechtlicher Rücksichtnahme ein Unterlassungsanspruch.

Die Beklagten bestritten eine wesentliche Lärmbelastung, verwiesen auf die geringe Laufzeit der Wärmepumpe in ihrem Passivhaus und die Einhaltung sämtlicher Schallgrenzwerte, auch während eines Estrich‑Trocknungsprogramms. Im Haus der Kläger sei kein von der Wärmepumpe ausgehender Lärm hörbar. Als Alternativursachen kämen die Klimaanlage der Kläger und der Verkehrslärm in Betracht. Ein Unterlassungsanspruch bestehe mangels Grenzwertüberschreitung und nachgewiesener Gesundheitsbeeinträchtigung nicht.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagten weder aus §§ 1004, 906 BGB noch aus Deliktsrecht einen Unterlassungsanspruch.

Ein Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB setzt eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks voraus. Maßgeblich ist eine objektive Beurteilung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen. Individuelle Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Besonderheiten bleiben außer Betracht. Die Wesentlichkeit ist grundsätzlich anhand objektiver Messungen zu bestimmen. Werden die maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte nach § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB eingehalten, spricht dies regelmäßig gegen eine wesentliche Beeinträchtigung. Gerade bei tieffrequenten Geräuschen ist eine Bewertung nach den Vorgaben der TA Lärm und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall stand zwar fest, dass von der Wärmepumpe niederfrequente Schallwellen auf das Grundstück der Klageparteien übertragen werden. Der Sachverständige hatte jedoch nachvollziehbar festgestellt, dass sämtliche einschlägigen Richt- und Grenzwerte auch unter für die Kläger besonders ungünstigen Messbedingungen (Vollastbetrieb, schallausbreitungsgünstige Witterung) deutlich eingehalten werden. Ein einmaliges abweichendes Messergebnis aus dem Jahr 2022 beruhte auf einer außergewöhnlichen Betriebssituation während der Estrichtrocknung und war für die Beurteilung der durchschnittlichen Immissionsbelastung nicht maßgeblich.

Besondere Umstände, die trotz Einhaltung der Grenzwerte ausnahmsweise eine wesentliche Beeinträchtigung hätten begründen können, lagen nicht vor. Die gesundheitlichen Vorerkrankungen der Kläger waren rechtlich unerheblich. Zudem bestand bereits eine erhebliche Vorbelastung durch Straßenverkehr, ohne dass die Wärmepumpe eine relevante zusätzliche oder tieffrequente Lärmbelastung verursacht hätten. Aus denselben Gründen schied auch ein deliktischer Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauO NRW aus, da es an einer objektiv rechtswidrigen Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts fehlte.

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