Tierschützer darf Zauberkunststücke mit lebenden Tauben als "Tierquälerei" bezeichnen
LG Hamburg v. 5.3.2026 - 324 O 34/26
Der Sachverhalt:
Der Veranstalter der Show wollte dem Antragsgegner u.a. untersagen lassen, die Showeinlagen mit den lebenden Tieren als "Tierquälerei" zu bezeichnen.
Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz überwiegend zurück.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG lediglich in Bezug auf die folgende Aussage zu:
"Am Finger hat er ein Band, das führt in die Innenseite vom Ärmel, dort wird ´ne Taube in ´ne superenge eingenähte Tasche festgehalten, an ihrem kleinen Füßchen das Band, womit er dann das Trier ruckartig rauszieht".
Insoweit liegt eine unwahre und ehrabträgliche Tatsachenbehauptung vor. Denn prozessual ist davon auszugehen, dass der Antragsteller kein Band am Fuß der Tauben befestigt, sondern diese ein Geschirr tragen, an dem ein Seil befestigt ist.
Im Übrigen verletzt der angegriffene Beitrag den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Es stellt insbesondere eine zulässige Meinungsäußerung dar, Showeinlagen mit lebenden Tieren als "Tierquälerei" zu bezeichnen. Hierfür ist unerheblich, dass die Tauben nach dem Vortrag des Antragstellers keine Angst hätten, wofür u.a. spreche, dass sie nach dem Freiflug selbständig zu ihm zurückkehrten. Ohne, dass es hierauf noch ankommt, wird im Beitrag darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht vorliegen dürfte.
Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu lit. b die Bezeichnung "wehrlose Jungtauben" angreift, besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Bewertung der eingesetzten Tauben als "wehrlos" stellt eine evidente Meinungsäußerung dar, die zulässig ist. Dasselbe gilt für den Begriff der "Jungtauben".
Unstreitig werden die Tauben mit Spezialkorsetts fixiert, die Beschreibung als "eingenähten Tasche" ist also nicht unwahr bzw. stellt eine Meinungsäußerung dar, für die Anknüpfungspunkte vorliegen. Darüber hinaus stellt es evident eine Meinungsäußerung dar, diese Fixierung als "supereng" zu bewerten. Auch die Äußerung, ob ein Tier "ruckartig" herausgezogen wird, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Für die angegriffene Äußerung, "Band nehmen, die Taube mit richtig Schmackes raus und einmal Karten ins Gesicht ballern." gilt das zu c) Gesagte; auch dies ist eine zulässige Meinungsäußerung.
Maßgeblich ist, dass die Äußerung im Hinblick auf den den Tauben zur Verfügung stehenden Raum nicht unwahr ist, wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, wonach der Freiraum in dem Geheimfach 7 cm betrage. Ob die Tauben in diesem Zustand "völlig wehrlos" und "voller Angst" sind, stellt zulässige Meinungsäußerungen dar.
Die mit dem Antrag zu lit. f beanstandete Einblendung mehrerer Filmaufnahmen aus öffentlichen Auftritten des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jeweils um zeitgeschichtliche Ereignisse mit entsprechendem öffentlichem Interesse, die den Antragsteller bei dessen Berufsausübung zeigen, so dass eine Wiedergabe nach § 23 KUG zulässig ist.
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Der Veranstalter der Show wollte dem Antragsgegner u.a. untersagen lassen, die Showeinlagen mit den lebenden Tieren als "Tierquälerei" zu bezeichnen.
Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz überwiegend zurück.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG lediglich in Bezug auf die folgende Aussage zu:
"Am Finger hat er ein Band, das führt in die Innenseite vom Ärmel, dort wird ´ne Taube in ´ne superenge eingenähte Tasche festgehalten, an ihrem kleinen Füßchen das Band, womit er dann das Trier ruckartig rauszieht".
Insoweit liegt eine unwahre und ehrabträgliche Tatsachenbehauptung vor. Denn prozessual ist davon auszugehen, dass der Antragsteller kein Band am Fuß der Tauben befestigt, sondern diese ein Geschirr tragen, an dem ein Seil befestigt ist.
Im Übrigen verletzt der angegriffene Beitrag den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Es stellt insbesondere eine zulässige Meinungsäußerung dar, Showeinlagen mit lebenden Tieren als "Tierquälerei" zu bezeichnen. Hierfür ist unerheblich, dass die Tauben nach dem Vortrag des Antragstellers keine Angst hätten, wofür u.a. spreche, dass sie nach dem Freiflug selbständig zu ihm zurückkehrten. Ohne, dass es hierauf noch ankommt, wird im Beitrag darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht vorliegen dürfte.
Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu lit. b die Bezeichnung "wehrlose Jungtauben" angreift, besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Bewertung der eingesetzten Tauben als "wehrlos" stellt eine evidente Meinungsäußerung dar, die zulässig ist. Dasselbe gilt für den Begriff der "Jungtauben".
Unstreitig werden die Tauben mit Spezialkorsetts fixiert, die Beschreibung als "eingenähten Tasche" ist also nicht unwahr bzw. stellt eine Meinungsäußerung dar, für die Anknüpfungspunkte vorliegen. Darüber hinaus stellt es evident eine Meinungsäußerung dar, diese Fixierung als "supereng" zu bewerten. Auch die Äußerung, ob ein Tier "ruckartig" herausgezogen wird, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Für die angegriffene Äußerung, "Band nehmen, die Taube mit richtig Schmackes raus und einmal Karten ins Gesicht ballern." gilt das zu c) Gesagte; auch dies ist eine zulässige Meinungsäußerung.
Maßgeblich ist, dass die Äußerung im Hinblick auf den den Tauben zur Verfügung stehenden Raum nicht unwahr ist, wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, wonach der Freiraum in dem Geheimfach 7 cm betrage. Ob die Tauben in diesem Zustand "völlig wehrlos" und "voller Angst" sind, stellt zulässige Meinungsäußerungen dar.
Die mit dem Antrag zu lit. f beanstandete Einblendung mehrerer Filmaufnahmen aus öffentlichen Auftritten des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jeweils um zeitgeschichtliche Ereignisse mit entsprechendem öffentlichem Interesse, die den Antragsteller bei dessen Berufsausübung zeigen, so dass eine Wiedergabe nach § 23 KUG zulässig ist.
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