Tierschützer muss Schadensersatz für heimliche Aufnahmen in Schlachthofbetrieb zahlen
OLG Oldenburg v. 9.6.2026 - 13 U 45/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1) hatte im März und am 1. sowie 4./5. Mai 2024 ohne Kenntnis und Einwilligung der Klägerin deren Betriebsgelände im Landkreis Vechta betreten und dort Kameras installiert sowie Aufnahmen gemacht. Jedenfalls in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 wurde sie dabei von dem Beklagten zu 2) begleitet. Bei dieser Gelegenheit wurden beide Beklagten von der Polizei aufgegriffen.
Einige Zeit später wurde auf der Homepage einer mit den Beklagten in Kontakt stehenden Tierrechts-Organisation ein Film veröffentlicht, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigte. Dieser Film wurde von der Beklagten zu 1) kommentiert und moderiert, wobei sie insbesondere die Betäubung der zu schlachtenden Schweine mittels Kohlenstoffdioxid ("CO2-Betäubung") kritisierte. Nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Klägerin richteten beide Beklagten einen Instagram-Kanal ein, auf dem sie über die juristische Auseinandersetzung mit der Klägerin informierten, ihre Anhänger zu Protest aufriefen und um Unterstützung warben. Auch dort veröffentlichten die Beklagten in der Folgezeit mehrere Posts, in denen Ausschnitte aus dem beschafften Videomaterial zu sehen waren.
Das LG verurteilte beide Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin und überdies dazu, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten. Zudem stellte das LG fest, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus den Hausfriedensbrüchen entstandenen Schaden zu ersetzen; dies im Hinblick auf den Beklagten zu 2) allerdings nur bezogen auf den Hausfriedensbruch vom 4./5. Mai 2024, da seine Beteiligung an früheren Taten nicht erwiesen sei. Außerdem verurteilte das LG (nur) die Beklagte zu 1) dazu, es zu unterlassen, das über die Homepage der Tierrechts-Organisation abrufbare Video zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und stellte eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach fest. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) konnte das LG nicht feststellen, dass dieser an der Beschaffung oder Verbreitung der Aufnahmen in diesem Video beteiligt war. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien nicht vom Klageantrag umfasst.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche (nur) gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt. Sie hat weiterhin behauptet, dass auch der Beklagte zu 2) an den Hausfriedensbrüchen im März 2024 beteiligt gewesen sei. Zudem habe dieser das rechtswidrig erlangte Videomaterial auch über Instagram verbreitet, weswegen er über das landgerichtliche Urteil hinaus auch wegen dieser Veröffentlichung zur Unterlassung und zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen sei.
Die Beklagten, die ebenfalls Berufung eingelegt haben, haben weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit haben sie sich auf rechtfertigenden Notstand berufen; die angefertigten Videos belegten eine Vielzahl an Tierrechtsverstößen. Zudem seien sie für die Veröffentlichung auf der Homepage der Tierrechts-Organisation nicht verantwortlich, sodass hierauf ein Unterlassungs- oder Schadensersatzverlangen nicht gestützt werden könne. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien von ihrer Meinungsfreiheit gedeckt und nicht rechtswidrig.
Das OLG hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG festgestellt, dass der Beklagte zu 2) - über die landgerichtliche Verurteilung hinaus - dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der entsprechende Feststellungsantrag ist zulässig. Die Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen, die heimlich im Betrieb der Klägerin ohne deren Einwilligung aufgenommen worden sind, stellen einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff ist dem Beklagten zu 2) durch die Veröffentlichung auf dem gemeinsam mit der Beklagten zu 1) betriebenen Instagram-Kanal zumindest zurechenbar. Die Verletzung der genannten Rechte der Klägerin führt zu einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2), soweit diese Verletzung rechtswidrig erfolgt ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine Rechtswidrigkeit ist im Hinblick auf bestimmte Instagram-Posts nach umfassender Interessenabwägung anzunehmen.
Zugunsten des Beklagten zu 2) wurde berücksichtigt, dass eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung nicht nur legitim sind, sondern dieses Thema auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Auch war in die Abwägung einzubeziehen, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen bei Instagram im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung erfolgten, die gerade auch die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG zum Gegenstand hat. Teilweise wurde auch zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen, sodass die Versammlungsfreiheit des Artikel 8 GG betroffen ist. Überdies wurde zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, dass mit den Posts keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet wurden. Auch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin sind inhaltlich - bis auf gewisse Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen der Verurteilung zum Schadensersatz und der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach - zutreffend. Schließlich wurde nicht zulasten des Beklagten zu 2) berücksichtigt, dass mit den Posts auch Einnahmen generiert werden sollten.
Zugunsten der Klägerin wurde in die Abwägung eingestellt, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ebenfalls legitim ist und mit denjenigen Mitteln betrieben wird, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt. Es handelt sich - anders als von den Beklagten nahegelegt - nicht um eine rechtsmissbräuchliche ("strategische") Klage mit dem vorrangigen Ziel der Einschüchterung und Unterbindung öffentlicher Kritik. Auch die von den Beklagten kritisierte CO2-Betäubung ist gemäß Anlage I zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 legal.
Ausschlaggebend für die Annahme einer rechtswidrigen Veröffentlichung war schließlich der vom BVerfG aufgestellte Grundsatz, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf (BVerfG v. 25.1.1984 - 1 BVR 272/81, "Wallraff"). Im vorliegenden Einzelfall überwiegt die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung nicht eindeutig die Nachteile, welche die rechtswidrige Beschaffung der Information für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.
Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin hingegen, soweit sie über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung hinaus begehrt hat, den Beklagten zu 2) dazu zu verteilen, die Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war zu weitgreifend formuliert und erfasste daher auch künftige Verbreitungshandlungen, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären. Ebenso wenig bestehen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), soweit es um die Veröffentlichung des Videos auf der Homepage der Tierrechts-Organisation geht.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 1). Insoweit war anzunehmen, dass beide Beklagten rechtswidrig in den Betrieb der Klägerin eingedrungen sind. Ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere ein rechtfertigender Notstand in Bezug auf das Tierwohl, greift nicht durch. Die CO2-Betäubung ist von Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden. Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, darf sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen. Soweit die Beklagten überdies meinten, bei ihrem ersten Eindringen auf das Betriebsgelände der Klägerin Tierschutzverstöße festgestellt zu haben, hätten sie diese den zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden vorlegen müssen, anstatt ein weiteres Mal unbefugt in den Schlachthof der Klägerin einzudringen. Bei dem Beklagten zu 2) verbleibt es daher auch bei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Bezug auf den Hausfriedensbruch vom 4./ 5. Mai 2024. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat geringfügigen Erfolg nur insoweit, als die vom Beklagten zu 2) zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Höhe etwas geringer ausfallen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 1) entgegen dem landgerichtlichen Urteil nur verurteilt wird, das Verbreiten bestimmter Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen. Insofern liegt keine eine Wiederholungsgefahr begründende Ersttat vor. Dasselbe gilt für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach, soweit diese Schäden aus einem Verbreitenlassen betrifft; insoweit ist das landgerichtliche Urteil abgeändert worden. Es verbleibt aber bei der Verurteilung der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, das Betriebsgeländer der Klägerin zu betreten und das Video auf der Homepage der Tierrechts-Organisation zu verbreiten. Bezüglich dieser Veröffentlichung ist von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) auszugehen. Teilweisen Erfolg hat die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf die Höhe der von ihr zu zahlenden außergerichtlichen Kosten des Klägers, die etwas geringer anzusetzen sind als vom LG angenommen.
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OLG Oldenburg PM Nr. 13 vom 9.6.2026
Die Beklagte zu 1) hatte im März und am 1. sowie 4./5. Mai 2024 ohne Kenntnis und Einwilligung der Klägerin deren Betriebsgelände im Landkreis Vechta betreten und dort Kameras installiert sowie Aufnahmen gemacht. Jedenfalls in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 wurde sie dabei von dem Beklagten zu 2) begleitet. Bei dieser Gelegenheit wurden beide Beklagten von der Polizei aufgegriffen.
Einige Zeit später wurde auf der Homepage einer mit den Beklagten in Kontakt stehenden Tierrechts-Organisation ein Film veröffentlicht, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigte. Dieser Film wurde von der Beklagten zu 1) kommentiert und moderiert, wobei sie insbesondere die Betäubung der zu schlachtenden Schweine mittels Kohlenstoffdioxid ("CO2-Betäubung") kritisierte. Nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Klägerin richteten beide Beklagten einen Instagram-Kanal ein, auf dem sie über die juristische Auseinandersetzung mit der Klägerin informierten, ihre Anhänger zu Protest aufriefen und um Unterstützung warben. Auch dort veröffentlichten die Beklagten in der Folgezeit mehrere Posts, in denen Ausschnitte aus dem beschafften Videomaterial zu sehen waren.
Das LG verurteilte beide Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin und überdies dazu, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten. Zudem stellte das LG fest, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus den Hausfriedensbrüchen entstandenen Schaden zu ersetzen; dies im Hinblick auf den Beklagten zu 2) allerdings nur bezogen auf den Hausfriedensbruch vom 4./5. Mai 2024, da seine Beteiligung an früheren Taten nicht erwiesen sei. Außerdem verurteilte das LG (nur) die Beklagte zu 1) dazu, es zu unterlassen, das über die Homepage der Tierrechts-Organisation abrufbare Video zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und stellte eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach fest. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) konnte das LG nicht feststellen, dass dieser an der Beschaffung oder Verbreitung der Aufnahmen in diesem Video beteiligt war. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien nicht vom Klageantrag umfasst.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche (nur) gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt. Sie hat weiterhin behauptet, dass auch der Beklagte zu 2) an den Hausfriedensbrüchen im März 2024 beteiligt gewesen sei. Zudem habe dieser das rechtswidrig erlangte Videomaterial auch über Instagram verbreitet, weswegen er über das landgerichtliche Urteil hinaus auch wegen dieser Veröffentlichung zur Unterlassung und zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen sei.
Die Beklagten, die ebenfalls Berufung eingelegt haben, haben weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit haben sie sich auf rechtfertigenden Notstand berufen; die angefertigten Videos belegten eine Vielzahl an Tierrechtsverstößen. Zudem seien sie für die Veröffentlichung auf der Homepage der Tierrechts-Organisation nicht verantwortlich, sodass hierauf ein Unterlassungs- oder Schadensersatzverlangen nicht gestützt werden könne. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien von ihrer Meinungsfreiheit gedeckt und nicht rechtswidrig.
Das OLG hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG festgestellt, dass der Beklagte zu 2) - über die landgerichtliche Verurteilung hinaus - dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der entsprechende Feststellungsantrag ist zulässig. Die Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen, die heimlich im Betrieb der Klägerin ohne deren Einwilligung aufgenommen worden sind, stellen einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff ist dem Beklagten zu 2) durch die Veröffentlichung auf dem gemeinsam mit der Beklagten zu 1) betriebenen Instagram-Kanal zumindest zurechenbar. Die Verletzung der genannten Rechte der Klägerin führt zu einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2), soweit diese Verletzung rechtswidrig erfolgt ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine Rechtswidrigkeit ist im Hinblick auf bestimmte Instagram-Posts nach umfassender Interessenabwägung anzunehmen.
Zugunsten des Beklagten zu 2) wurde berücksichtigt, dass eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung nicht nur legitim sind, sondern dieses Thema auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Auch war in die Abwägung einzubeziehen, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen bei Instagram im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung erfolgten, die gerade auch die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG zum Gegenstand hat. Teilweise wurde auch zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen, sodass die Versammlungsfreiheit des Artikel 8 GG betroffen ist. Überdies wurde zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, dass mit den Posts keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet wurden. Auch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin sind inhaltlich - bis auf gewisse Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen der Verurteilung zum Schadensersatz und der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach - zutreffend. Schließlich wurde nicht zulasten des Beklagten zu 2) berücksichtigt, dass mit den Posts auch Einnahmen generiert werden sollten.
Zugunsten der Klägerin wurde in die Abwägung eingestellt, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ebenfalls legitim ist und mit denjenigen Mitteln betrieben wird, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt. Es handelt sich - anders als von den Beklagten nahegelegt - nicht um eine rechtsmissbräuchliche ("strategische") Klage mit dem vorrangigen Ziel der Einschüchterung und Unterbindung öffentlicher Kritik. Auch die von den Beklagten kritisierte CO2-Betäubung ist gemäß Anlage I zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 legal.
Ausschlaggebend für die Annahme einer rechtswidrigen Veröffentlichung war schließlich der vom BVerfG aufgestellte Grundsatz, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf (BVerfG v. 25.1.1984 - 1 BVR 272/81, "Wallraff"). Im vorliegenden Einzelfall überwiegt die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung nicht eindeutig die Nachteile, welche die rechtswidrige Beschaffung der Information für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.
Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin hingegen, soweit sie über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung hinaus begehrt hat, den Beklagten zu 2) dazu zu verteilen, die Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war zu weitgreifend formuliert und erfasste daher auch künftige Verbreitungshandlungen, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären. Ebenso wenig bestehen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), soweit es um die Veröffentlichung des Videos auf der Homepage der Tierrechts-Organisation geht.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 1). Insoweit war anzunehmen, dass beide Beklagten rechtswidrig in den Betrieb der Klägerin eingedrungen sind. Ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere ein rechtfertigender Notstand in Bezug auf das Tierwohl, greift nicht durch. Die CO2-Betäubung ist von Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden. Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, darf sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen. Soweit die Beklagten überdies meinten, bei ihrem ersten Eindringen auf das Betriebsgelände der Klägerin Tierschutzverstöße festgestellt zu haben, hätten sie diese den zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden vorlegen müssen, anstatt ein weiteres Mal unbefugt in den Schlachthof der Klägerin einzudringen. Bei dem Beklagten zu 2) verbleibt es daher auch bei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Bezug auf den Hausfriedensbruch vom 4./ 5. Mai 2024. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat geringfügigen Erfolg nur insoweit, als die vom Beklagten zu 2) zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Höhe etwas geringer ausfallen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 1) entgegen dem landgerichtlichen Urteil nur verurteilt wird, das Verbreiten bestimmter Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen. Insofern liegt keine eine Wiederholungsgefahr begründende Ersttat vor. Dasselbe gilt für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach, soweit diese Schäden aus einem Verbreitenlassen betrifft; insoweit ist das landgerichtliche Urteil abgeändert worden. Es verbleibt aber bei der Verurteilung der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, das Betriebsgeländer der Klägerin zu betreten und das Video auf der Homepage der Tierrechts-Organisation zu verbreiten. Bezüglich dieser Veröffentlichung ist von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) auszugehen. Teilweisen Erfolg hat die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf die Höhe der von ihr zu zahlenden außergerichtlichen Kosten des Klägers, die etwas geringer anzusetzen sind als vom LG angenommen.
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