30.09.2025

Tod im Hotelzimmer: Wer zahlt für Tatortreinigung und Renovierung?

Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung stellt der Tod eines Mieters an sich keine Pflichtverletzung dar, erst recht keine, die er zu vertreten hat. Denn der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächlichen Auswirkungen zwar einen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.

LG Regensburg v. 18.9.2025 - 85 O 1495/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Hotel. Der Beklagte ist Nachlasspfleger des H., der am 17.3.2022 in einem Hotelzimmer des Klägers verstorben ist. Der Verstorbene war 2011 nach Südafrika ausgewandert, kehrte jedoch jährlich nach Deutschland zurück. Im Jahr 2021 reiste er erneut nach Deutschland, konnte aber wegen der Corona-Pandemie nicht zurück und blieb für acht Monate im Hotel des Klägers. Da sein Tod eine gewisse Zeit unentdeckt geblieben war, ist das Hotelzimmer in Mitleidenschaft gezogen worden.

Der Kläger behauptete, um das Hotelzimmer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verbringen, seien folgende Aufwendungen entstanden: Tatortreinigung i.H.v. 13.048 €, Kosten für Ersatzmöbel i.H.v. 3.177 € und Renovierung des Badezimmers i.H.v. 9.153 €. Zudem habe eine neue Minibar im Wert von 153 € angeschafft werden müssen und es seien noch Belege für das Restaurant offengeblieben. Der Kläger forderte von dem Beklagten insgesamt 25.543 €.

Der Beklagte war der Ansicht, der Verstorbene hafte nicht für seinen Tod bzw. habe diesen nicht zu vertreten. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Kosten weder notwendig noch üblich. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung entsprechend § 548 Abs. 1 BGB erhoben.

Das LG hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Hinsichtlich der offenen Restaurantrechnung i.H.v. 10,20 € hat es der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Soweit es um Ansprüche wegen Beschädigung des Hotelzimmers und dessen Mobiliar sowie der Minibar ging, steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 535 ff. BGB zu.

Bei der Anmietung eines Hotelzimmers handelt es sich um einen typengemischten Vertrag. Kernpunkte des Vertragsverhältnisses sind der Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) etwa über die Überlassung des Zimmers, der Dienst- oder Werkvertrag für Nebenleistungen (z.B. Reinigung, Frühstück, Service) und teilweise auch Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB), etwa für die Aufbewahrung von Gepäck. In der Rechtsprechung spricht man daher vom einem Beherbergungsvertrag. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind gesetzlich nicht explizit geregelt. Diese sind vielmehr aus dem einschlägigen Vertragselement und -typ zu entnehmen. Somit unterfallen Ansprüche wegen Beschädigungen des Hotelzimmers, dessen Mobiliars sowie der Minibar grundsätzlich den Regelungen des Mietrechts (§§ 535, 280 ff. BGB).

Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung stellt der Tod eines Mieters aber an sich keine Pflichtverletzung dar, erst recht keine, die er zu vertreten hat. Denn der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächlichen Auswirkungen zwar einen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.

Aber selbst wenn man zu einem vom Verstorbenen zu vertretenden Pflichtverletzung dem Grunde nach gekommen wäre, schied ein Anspruch gegen den Beklagten als Erbe des Verstorbenen aus. Denn grundsätzlich haftet ein Erbe oder Rechtsnachfolger gem. § 1967 Abs. 1 BGB nur für die Nachlassverbindlichkeiten. Damit gemeint sind diejenigen Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des Erblassers entstanden sind sog. Altverbindlichkeiten. Die die geltend gemachten Instandsetzungskosten des Hotelzimmers stellen keine Altverbindlichkeiten dar. Sie sind frühestens mit dem Tod des Erblassers, tatsächlich wohl aber erst durch die anschließende Verwesung seines Leichnams entstanden. Anders sieht es jedoch bei der noch offenen Restaurantrechnung i.H.v. 10,20 € aus.

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