09.06.2026

Transparenzgebot: Klausel zu Rückkaufswert in Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge

Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge "Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte." genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

BGH v. 13.5.2026 - IV ZR 68/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in einer Widerrufsbelehrung der Beklagten betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Die Kläger sind in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Verbraucherverbände. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Jedenfalls bis April 2023 verwendete sie für ihr Produkt "R" eine Widerrufsbelehrung u.a. mit den folgenden Formulierungen:

"Widerrufsrecht
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ... und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.

Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte."


Nach erfolgloser Abmahnung begehrten die Kläger - soweit hier noch von Interesse - mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, die eingangs aufgeführte Bestimmung des Passus "Widerrufsrecht" und die zuletzt aufgeführte Bestimmung im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Darüber hinaus begehrten sie Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern eine die Klauseln enthaltende Lebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es der Beklagten aufzugeben, diese Verbraucher mittels eines im Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise durch individualisierte Berichtigungsschreiben, äußerst hilfsweise in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Schließlich nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. 

Das OLG wies die Klage nach Anhörung der BaFin ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zu Recht hat das OLG einen Unterlassungsanspruch der Kläger betreffend die beanstandete Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen den Klägern insoweit auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Zahlung von Abmahnkosten zu.

Die Klausel ist als Bestandteil der vorformulierten Widerrufsbelehrung an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Als deklaratorische Klausel, die eine Rechtsvorschrift nur wiedergibt und nicht von ihr abweicht, unterliegt sie gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings nur dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass diese die Rechtsfolgen eines Widerrufs dahingehend regelt, den Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile zu verpflichten. Er wird erkennen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits entstanden ist. Dem Verweis auf § 169 VVG wird er entnehmen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts sowie der Überschussanteile näher regelt.

Die Klausel stellt nach den vorgenannten Grundsätzen eine deklaratorische Klausel dar, da ihr Regelungsgehalt demjenigen von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Denn auch nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den von der dort aufgeführten Verweisungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erfassten Fall der Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen. Eine Abweichung von dieser Vorschrift folgt ferner nicht daraus, dass die Klausel - anders als die gesetzliche Regelung - nur von einem "etwaigen" Rückkaufswert spricht und die Auszahlung mit der Einschränkung "soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte" versieht. Denn die Entstehung eines Rückkaufswerts setzt voraus, dass durch den Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits Versicherungsprämien gezahlt worden sind.

§ 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Damit soll einerseits der Versicherungsnehmer den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrags erhalten, andererseits der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet werden, Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ziehen. Wird das Widerrufsrecht vor Zahlung der ersten Prämie ausgeübt, ist ein derartiger Wert noch nicht entstanden und der Versicherer mithin nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen. Damit besteht in derartigen Fällen auch nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf einen Rückkaufswert.

Die Klausel ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat. Darüber hinaus kann sich ein solches Bedürfnis auch aus anderen, eine weitergehende Unterrichtungspflicht begründenden Vorschriften ergeben. Nach dieser Maßgabe liegt hier kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

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